Buchenhof-Restwald nur mäßig geschützt

Der Buchenhof-Wald ist kein Wald mehr – jedenfalls nicht im Sinne des Waldgesetzes. Das Restgehölz wird jetzt durch eine sogenannte Verpflichtungserklärung geschützt, die aber im Prinzip jederzeit aufgehoben werden kann, hat die Bürgerschaftsabgeordnete Anne Krischok herausgefunden.

Nach den Fällungen auf dem nördlichen Teil des Buchenhofwaldes ist dieser so geschrumpft, dass er nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr einen „Wald“, sondern nur noch eine Grünfläche darstellt. Schutzbestimmungen des Landeswaldgesetzes greifen hier nicht mehr, dennoch kann der südliche Teil des Buchenhof-Walds aufgrund einer vorliegenden Verpflichtungserklärung nach § 79 der Hamburgischen Bauordnung nicht bebaut werden.

Dies sind die zentralen Aussagen der Antwort auf eine Kleine Anfrage der SPD-Wahlkreisabgeordneten Anne Krischok. Diese wollte nach den Fällungen wissen, ob wenigstens der verbleibende „Restwald“ in seiner Existenz gesichert ist – oder hier bald auch die Kettensägen zuschlagen könnten. In einer weiteren parlamentarischen Anfrage will Frau Krischok nun die weiteren Konsequenzen erfragen und klären, ob wenigstens die verbleibenden Bäume weiter bestehen können.

Das diese Gefahr latent besteht, kann man dem Umstand entnehmen, dass diese Verpflichtungserklärung nicht im Grundbuch eingetragen wird und ein Verkauf dieser Fläche sowie eine weitere Teilung des Grundstücks durch den jetzigen Bauherrn grundsätzlich möglich bleibt. Anne Krischok (SPD) meint hierzu: „Niemand will den alten Buchenhofwald wieder neu pflanzen. Aber nachdem ein Bürgerbegehren für dessen Erhalt missachtet wurde, wäre es nicht nur für die Bürgerinitiative ein kleiner Trost, wenn dieser Rest-Wald so erhalten bleibt und nicht in ein paar Jahren hier jemand auf die Idee kommt, die verbleibenden Bäume auch noch zu fällen.“

Auch wenn weiterhin der Baustufenplan Iserbrook-Sülldorf vom 14. Januar 1955 gilt, der für das Grundstück eine zweigeschossige Bebauung zulässt, ist eine solche öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung bindend: Es sei denn, der Bauherr kann mit der Verwaltung eine Einigung über eine Aufhebung erreichen.

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