Kieler Landesregierung will Mindestlohngesetz durchlöchern

Der schleswig-holsteinische Landtag hat eine dringliche Beratung der Pläne der Landesregierung zum Aufweichen des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen.
Uwe Polkaehn, Vorsitzender des DGB Nord, erklärt dazu: 

„Die Pläne der Jamaika-Koalition sind großer Käse. Schwarz-gelb-grüne Angriffe auf einen Kernbestandteil des Mindestlohngesetzes werden wir nicht hinnehmen. Schon jetzt gibt es viele ungute Ausnahmen vom Mindestlohn, bei Jugendlichen über Praktikanten bis zu Langzeitarbeitslosen. Werden weitere Löcher in das Gesetz geschossen, droht ein Gesamtschaden. Nötig ist es vielmehr, die Kontrollen der Betriebe deutlich auszuweiten – denn die Verstöße gegen den Mindestlohn sind innerhalb eines Jahres um sagenhafte 40 Prozent gestiegen. Ich befürchte, dass im Norden ein Pilotprojekt von CDU, FDP und Grünen läuft, bundesweit Arbeitnehmerrechte abzubauen.

Die Dokumentationspflichten der Arbeitgeber, auch bei Teilzeitbeschäftigten, sollen sicherstellen, dass bei Arbeitszeiten und Stundenlöhnen nicht geschummelt werden kann – alles andere wäre de facto die Abschaffung des Mindestlohns. Es ist eine bewährte Praxis, über geleistete Arbeitsstunden und gezahlte Löhne auch Buch zu führen. Nur wer hier betrügt, muss Angst vor Kontrollen haben. Vom Mindestlohn kann sowieso niemand ein gutes Leben führen: Die Jamaika-Koalition sollte ihre Energie auf Verbesserungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Norden richten, nicht auf Verschlechterungen. Denn Schleswig-Holstein ist der Lohnkeller des Westens, mit mehr als 40 Prozent atypisch und prekär Beschäftigten. Hier wird seit langem deutlich unterdurchschnittlich verdient – und das darf so nicht bleiben.“

Hintergrund
Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gelten bereits jetzt für:
Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung,
Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,
Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
ehrenamtlich Tätige.

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