So einfach kommt die Hyäne nicht ins Haus

Immer wieder gibt es Vorfälle mit gefährlichen Tieren wildlebender Arten, bei denen die Halter verletzt werden oder die Tiere entweichen und dadurch Dritte gefährdet werden. Der Hamburger Senat hat deshalb heute Regelungen zur privaten Haltung gefährlicher exotischer Tiere beschlossen, die eine größere Sicherheit gewährleisten.

Zudem wurden auch ein Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine beschlossen und Maßnahmen, um die Zahl kastrierter Katzen in Hamburg zu erhöhen.

Bisher gelten für die private Haltung gefährlicher exotischer Tiere, wie Schlangen, Spinnen oder Reptilien, lediglich für artengeschützte Tiere besondere Regelungen. Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf, der nun der Bürgerschaft zur Entscheidung vorgelegt wird, wird die private Haltung gefährlicher Tiere in Hamburg grundsätzlich verboten. Der Senat wird ermächtigt in einer Rechtsverordnung konkrete Tierarten zu benennen. Maßstab dabei ist u.a. die Gefährlichkeit der Tiere gegenüber Menschen oder anderen Tieren. Mit dem heutigen Beschluss setzt der Senat einen weiteren Punkt aus dem Regierungsprogramm um.

„Damit wird der Tierschutz in Hamburg, aber auch der Schutz von Menschen vor gefährlichen Tieren gestärkt. Sicherlich geht ein Großteil der Menschen sorgsam mit den eigenen exotischen Tieren um. Es kann jedoch auch zu Missverständnissen zwischen Tier und Mensch kommen. Viele Tiere reagieren durchaus gefährlich, wenn sie sich bedroht oder in ihrem Revier angegriffen fühlen“, so Verbraucherschutzsenatorin Cornelia Prüfer-Storcks. „Die Gefährlichkeit hängt dann von der Körpergröße und -kraft, von spezifischen Verhaltensweisen und besonderen Giften ab. Zum Schutz der Halterin oder des Halters und auch zum Schutz von Dritten, gerade wenn sehr gefährliche Tiere entweichen, ist ein grundsätzliches Verbot der Privathaltung deshalb unerlässlich.“

Wer gefährliche Tiere hält, kann eine Genehmigung für die Haltung beantragen. Dabei sind Zuverlässigkeit, notwendige Kenntnisse und sichere Unterbringung nachzuweisen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Tiere an gewerbliche Halter, die eine entsprechende Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz haben, abzugeben. Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben wird eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt. Der Verstoß gegen das Haltungsverbot bzw. die Erlaubnispflicht kann danach mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Kastration von Katzen in Hamburg

Die Zahl der verwilderten Katzen in Hamburg nimmt, u.a. nach Angaben des Hamburger Tierschutzvereines, stetig zu. Nicht kastrierte Katzen aus Privathaushalten, die Auslauf haben oder weglaufen, vergrößern die Population. Von diesen wildlebenden Katzen gehen erhebliche Belästigungen aus, etwa durch das Bejagen von Singvögeln, das Verunreinigen von Privatbesitz oder die mögliche Übertragung von Krankheiten. Zudem steht die Stadt vor einem Tierschutzproblem: Die wildlebenden Katzen werden in Einzelfällen gefüttert, meist bleiben sie aber unversorgt. Sie hungern, werden krank und siechen dahin. Bisher wurden jährlich bis zu 600 verwilderte Katzen eingefangen, versorgt, kastriert und am Ort des Einfangens wieder frei gelassen. Diese Maßnahme soll erweitert und finanziell stärker unterstützt werden.

Verbandsklagerecht

Um den Tierschutzorganisationen und -vereinen die Möglichkeit zu geben, tierschutzrechtliche Einwände geltend machen zu können, andererseits aber nicht jede tierschutzrechtlich relevante Maßnahme zu verzögern, wird gesetzlich ein Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine in Form der Feststellungsklage angestrebt. Anerkannte rechtsfähige Vereine können dann, auch ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Klage auf Feststellung erheben, dass Behörden des Landes gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes oder gegen Rechtsvorschriften, die auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassen worden sind, verstoßen oder verstoßen haben.

Vor Erhebung der Klage hat der Verein die Behörde schriftlich aufzufordern, den möglichen Verstoß zu beseitigen. Die Klage ist dann zulässig, wenn die Behörde dieser Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nachkommt. Gegen Maßnahmen, die inhaltlich außerhalb des Satzungszwecks des Vereins liegen, gerichtliche Entscheidungen oder gerichtlich als rechtmäßig bestätigte Maßnahmen, ist die Klage ausgeschlossen. Im Interesse der Rechtsicherheit gilt dies auch für bestandskräftige Verwaltungsakte, die nicht nach §48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen werden können. Der Erfolg einer solchen Klage hat nicht zur Folge, dass die jeweilige Maßnahme aufgehoben wird. Sinn und Zweck der Klage ist es, der Behörde rechtswidriges Verhalten aufzuzeigen mit dem Ziel, eine Wiederholung zu vermeiden und – wenn möglich – die negativen Rechtsfolgen zu beseitigen.

Die Anerkennung als klageberechtigter, rechtsfähiger Verein wird von der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz auf Antrag erteilt. Diese Anerkennung ist auf den satzungsgemäßen Aufgabenbereich und grundsätzlich auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg beschränkt. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass der Verein satzungsgemäß Ziele des Tierschutzes verfolgt, neben dem lokalen Bezug auch über eine gewisse Kontinuität und Zuverlässigkeit verfügt, als gemeinnützig im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes anerkannt ist und jedem den Beitritt als stimmberechtigtes Mitglied ermöglicht, der die Ziele des Tierschutzes verfolgt.

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