Schulden: Sachverständige für SPD-Vorschlag

VIEL_GELD.jpegBeim Thema Neuverschuldung sieht sich die SPD-Bürgerschaftsfraktion durch die Empfehlungen der Sachverständigungen im Haushaltsausschuss bestätigt. „Während die CDU eine einfach gesetzliche Grenze in der Landeshaushaltsordnung mit gestuften Ausnahmen bevorzugt, schlagen wir die in der Schweiz entwickelte und praktizierte klare Regel der Schuldenbremse vor“, sagte SPD-Finanzexperte Walter Zuckerer nach der Sitzung des Ausschusses am Donnerstagabend.

„Es besteht Einigkeit zwischen Parteien, Sachverständigen und Rechungshof, dass die bisherigen rechtlichen Grenzen der staatlichen Schuldenaufnahme nicht zeitgemäß sind und die Verschuldung nicht wirksam begrenzen. Wir alle wollen das Anwachsen des Schuldenbergs stoppen. Strittig ist der Weg“, ergänzte der SPD-Finanzpolitiker Wolfgang Marx.

Die Anhörung im Haushaltsausschuss hat ergeben, dass eine wirksame Begrenzung der Verschuldung notwendig ist. Die Experten empfahlen eine Verankerung in der Verfassung statt in der Landeshaushaltsordnung. Hervorgehoben wurde, dass eine Regel zur Begrenzung klar definiert und frei von unbestimmten Rechtsbegriffen wie „Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ oder „schwerwiegender Grund“ sein sollte. Sie sprachen sich vor diesem Hintergrund überwiegend für eine Schuldenschranke oder -bremse aus, wie sie in der Schweiz praktiziert und vom Sachverständigenrat der Bundesregierung gewürdigt wird.

Der von der CDU-Bürgerschaftsfraktion als Experte benannte Prof. Dr. Heinz Grossekettler erklärte bezogen auf die Hamburger Situation, Vermögensverkäufe müssten wie Schulden behandelt werden. Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof – ebenfalls von der CDU benannt – mahnte hinsichtlich des CDU-Antrags, man müsse es erst einmal schaffen, keine neuen Schulden anzuhäufen, bevor man vom Abbau des Schuldenberges rede.

In der Schweiz hat man 2003 durch die Änderung der Bundesverfassung eine Schuldenbremse eingeführt. Diese sieht auf Dauer eine Neuverschuldung von Null und Höchstbeträge für die Ausgaben vor, die sich nach den Einnahmen bestimmen. Zudem sind verbindliche Regelungen zum Ausgleich von Fehlbeträgen vorgesehen.

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