Buttermilch: Oft zu wenig drin

In Buttermilchbechern ist oft zu wenig Inhalt. Von 51 Proben waren 47, also 92 Prozent, unterfüllt. Das ist das Ergebnis eines Tests der Verbraucherzentrale Hamburg in Zusammenarbeit mit der Eichdirektion Nord. Und, ebenso festgestellt: Müller-Produkte schneiden besonders schlecht ab.

Das durchschnittliche Gewicht der unterfüllten Becher mit dem beliebten Getränk betrug 494,7 Gramm statt der angegebenen 500 Gramm. Der schlechteste Wert wurde bei der Eigenmarke von Aldi „Milsani Reine Buttermilch“ mit 480,8 Gramm gemessen. Aldi schnitt unter den Händlern am schlechtesten ab: Die 13 untersuchten Proben waren alle unterfüllt, das Durchschnittsgewicht betrug 491,2 Gramm.

Beliefert wird Aldi laut Identitätskennzeichen auf dem Becher (SN 016) von der Sachsenmilch AG, die zur Unternehmensgruppe Theo Müller gehört. Müller ist Marktführer bei der Buttermilchproduktion in Deutschland. Produkte aus dieser Molkerei fielen besonders negativ auf. Alle 32 untersuchten Produkte waren unterfüllt. Dazu gehörten neben der Marke Müllermilch auch die Eigenmarken von Real und Edeka. Das Durchschnittsgewicht betrug nur 493,5 Gramm. „Die Stichprobe legt den Schluss nahe, dass in dieser Molkerei häufig zu wenig abgefüllt wird“, sagt Armin Valet von der Verbraucherzentrale.

Rechnet man das Ergebnis auf die Jahresproduktion an Buttermilch in Deutschland hoch, so erhalten die Verbraucher mehr als 100 Tonnen weniger als auf den Bechern steht.

Auch das Eichamt Augsburg-Kempten, in deren Zuständigkeit der Hauptsitz der Unternehmensgruppe Theo Müller liegt, bestätigte auf Nachfrage, dass es in der Vergangenheit Unregelmäßigkeiten bei der Abfüllung in der zur Müller-Gruppe gehörenden Molkerei in Aretsried (Bayern) gab. Nähere Angaben wollte das Eichamt nicht machen. Die Verbraucherzentrale hat daher eine Auskunft nach dem neuen Verbraucherinformationsgesetz bei dem Eichamt angefordert.

Überzeugen konnten bei der Untersuchung nur die drei untersuchten Bioprodukte von Alnatura und Bio Wertkost: Die Becher enthielten deutlich mehr als 500 Gramm.

Unterfüllung verstößt nicht in jedem Fall gegen das Gesetz. Nach der geltenden Fertigpackungsverordnung wird das Mittelwertprinzip bei der Bestimmung der Füllmenge angewendet. Danach muss die angegebene Füllmenge einer ganzen Charge im Mittel erreicht werden, nicht aber von der Einzelpackung. Die Eichdirektion Nord konnte daher auf der Basis der gezogenen Stichprobe kein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten. Erst wenn das Gewicht eines 500-Gramm-Bechers unter 470 Gramm liegt, kann auch ein einzelner Becher beanstandet werden. „Diese verbraucherunfreundlichen Bestimmungen müssen abgeschafft werden“, fordert Valet. „Was draufsteht, muss auch drin sein. Sonst nützen Unternehmen die Gesetzeslücke für weitere Unterfüllungen aus.“

Der gesamte Test ist im Internet unter www.vzhh.de veröffentlicht.

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