Benzol in Erfrischungsgetränken

Lecker —- alkoholfreie Erfrischungsgetränke können produktionsbedingt mit Benzol belastet sein. Der Schadstoff kann entstehen, wenn Vitamin-C-haltigen Getränken bei der Herstellung Benzoesäure zur Konservierung zugesetzt wird.

Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin und fordert, einen Grenzwert für Benzol in Lebensmitteln und Getränken festzulegen. Der Umweltschadstoff Benzol wird vor allem über die Atemluft aufgenommen, kann aber auch in Trinkwasser und Lebensmitteln vorkommen. Benzol wirkt krebserregend und keimzellschädigend.

Im Rahmen eines bundesweiten Überwachungsprogramms entdeckten Lebensmittelkontrolleure in 96 von 261 Erfrischungsgetränken bis zu 40 Mikrogramm Benzol pro Liter. Zwar sind geringe Mengen der Verbindung nicht akut gesundheitsgefährdend, aber in Lebensmitteln grundsätzlich unerwünscht. Überdies können bei Einhaltung der sogenannten guten Herstellungspraxis oder Veränderungen des Konservierungsverfahrens Erfrischungsgetränke mit deutlich weniger als 0,5 Mikrogramm pro Liter Benzol hergestellt werden.

„Hätten wir ein wirksames Verbrau­cherinformationsgesetz, könnten die Behörden die Namen der Hersteller nennen, die Ihren Kunden zu hohe Benzolgehalte zumuten“, sagt Karin Riemann-Lorenz, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die Verbraucher könnten die Hersteller durch Kaufverzicht abstrafen und das Problem hätte sich ganz schnell erledigt“, so Riemann-Lorenz weiter.

Die Verbraucher­zentrale fordert den Gesetzgeber auf, das Verbraucherinformationsgesetz zu verbessern und für Lebensmittel und Getränke einen Benzol-Grenzwert festzulegen, der sich an der guten Herstellungspraxis orientiert.

Verbraucher können die Verwendung des Konservie­rungsstoffs Benzoe­säure auf der Zutatenliste von Erfrischungsgetränken an den Bezeichnungen Benzoesäure (E 210), Natriumbenzoat (E 211), Kaliumbenzoat (E 212) oder Calciumbenzoat (E 213) erkennen.

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