Verfassungsgericht: CDU durfte Wahlrecht ändern

photocaseJUSTIZ.jpegDas Gesetz zur Änderung des Wahlrechts ist teilweise verfassungswidrig. Die Bürgerschaft muss die Wahl der Wahlkreiskandidaten neu regeln. Das hat das Hamburgische Verfassungsgericht heute beschlossen. Aber: Die Nachricht klingt besser, als sie wohl ist.

Nicht gefolgt ist das Gericht der Argumentation der Kläger, es sei mit dem Grundsatz der Organtreue nicht zu vereinbaren, das gerade erst vom Volk beschlossene Gesetz durch das Parlament wieder zu verändern. Das gehe schon in Ordnung, wenn man sich nur zuvor ordentlich damit auseinandergesetzt habe. Klartext: Wer mit absoluter Mehrheit regiert, darf den Volkswillen ignorieren.

Abgewiesen hat das Gericht auch alle Anträge der Volksinitiative; sie seien in diesem Verfahren nicht zulässig, weil das Volksgesetzgebungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei. Dass es danach zu einer Veränderung des Gesetzes kam, habe mit dem ursprünglichen Verfahren nichts zu tun.

Einzig die von der CDU eingeführte „Relevanzschwelle“, nach der für die Veränderung der Reihenfolge auf den Wahlkreislisten eine Mindest-Stimmenzahl erforderlich sein sollte, wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Wenn – wie vielfach erwartet – beim ersten Mal nur wenige Wählerinnen und Wähler von der Möglichkeit, die Liste zu verändern, Gebrauch machen, dann reichen unter Umständen wenige gut organisierte Wählerinnen und Wähler aus, um einen an dritter oder vierter Stelle auf der Liste platzierten Kandidaten auf den ersten oder zweiten Platz zu hieven.

Allerdings, so das Gericht, sei auch die ursprünglich vom Volk beschlossene Regelung nicht eindeutig und somit nicht ausreichend. Das Parlament müsse nachbessern.

Bestätigt wurde schließlich auch die Fünfprozentklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen.

Ausführlich: Hier eine Pressemitteilung des Verfassungsgerichts.

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