Managergehälter auch in der Privatwirtschaft deckeln

Hamburgs DGB-Vorsitzende Katja Karger hat die rot-grüne Initiative begrüßt, Managergehälter in städtischen Unternehmen in Zukunft deckeln zu wollen: „Ein wichtiges Signal. Auch wenn die Auswirkungen bei nur 70 betroffenen Firmen sehr begrenzt sind, ist das der richtige Weg. Vor allem aber brauchen wir ein Umdenken in der Privatwirtschaft und gesetzliche Rahmenbedingungen auf Bundesebene. Die exorbitanten Gehälter mancher Manager und Vorstände haben längst jeden Rahmen gesprengt.“

Das Verhältnis zwischen den Durchschnittslöhnen und Managergehältern dürfe nicht zu weit auseinanderklaffen, hier müssten klare Grenzen gesetzt werden. Karger verwies auf Hamburgs einziges DAX-Unternehmen, Beiersdorf. Hier verdiene der Vorstandschef 17 Mal so viel wie ein Durchschnittsverdiener. Im Vergleich zu den anderen DAX-Unternehmen befinde sich der Konzern damit sogar am Ende der „Ungerechtigkeits-Tabelle“. Im Mittel liege der Wert beim 57-fachen. Beim Pharmakonzern Merck sei es beispielsweise das 81-fache, bei Volkswagen sogar das 141-fache (Quelle: Hans Böckler-Stiftung).

Demgegenüber stehe in Hamburg eine große Zahl von Menschen, die zu Niedriglöhnen arbeiteten (15,5 Prozent) und damit keine 2.000 Euro im Monat verdienten. Atypisch beschäftigt seien sogar 35,6 Prozent der Beschäftigten. Karger: „Der wachsenden sozialen Ungleichheit muss etwas entgegengesetzt werden. Das sieht der überwiegende Teil der Bevölkerung genauso. Passiert nicht bald etwas, sorgt das nur für politischen Frust und ein Erstarken extremer Kräfte in unserer Gesellschaft.“ Und nicht nur das: Wachsende Ungleichheit bremse auch Wachstum, so Karger weiter. So hätten neuere Untersuchungen ergeben, dass das Bruttosozialprodukt in Deutschland zwischen 1990 und 2010 deshalb um 5,7 Prozentpunkte schwächer ausgefallen sei.

Die Forderungen des DGB:

– gesetzliche Regelungen zur Deckelung von Managergehältern, die ein festgeschriebenes Verhältnis zu den Durchschnittslöhnen im Unternehmen nicht überschreiten dürfen
– Gesamtbezüge und Abfindungen eines Vorstandsmitgliedes dürfen nur noch begrenzt als Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen werden

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