Kein Lohndumping bei Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg

Die durch die Gewerkschaften ausgehandelten Lohnuntergrenzen gelten für alle Unternehmen und Beschäftigten.

Auf gemeinsamen Antrag des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration die Regelungen des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg für allgemeinverbindlich erklärt. Dadurch profitieren zusätzliche 1800 Beschäftigte von den tarifvertraglich vereinbarten Löhnen.

Der Geltungsbereich des Tarifvertrages erstreckt sich so auch auf jene Unternehmen in Hamburg, die nicht im Verband bzw. in der Gewerkschaft engagiert sind und erfasst alle der knapp 7000 in der Branche. Im Lohntarifvertrag werden für die durchaus unterschiedlichen Tätigkeitsfelder in der Branche Mindestentgelte festgelegt, Zuschläge, Funktionszulagen und die Ausbildungsvergütung geregelt.

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung sichert damit gute Rahmenbedingungen für die Beschäftigten in einer personalintensiven Branche und beugt Lohndumping zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Hamburg vor. Sie trägt damit auch in Zukunft zur hochwertigen Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen bei.

Senatorin Dr. Leonhard: „Ich freue mich, dass sich der Tarifausschuss für Lohnuntergrenzen in der Sicherheitsbranche ausgesprochen hat. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben große Bedeutung für das Sicherheitsgefühl in unserer Stadt. Sie schützen Industrieanlagen und sind aber auch im öffentlichen Personenverkehr in Hamburg im Einsatz. Mit der Entscheidung ist ein Wettbewerb über Lohndumping in Hamburg nicht möglich.“

Die Tarifparteien, Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, verhandeln in Tarifverträgen Rahmenbedingungen für die Arbeit – beispielsweise Vergütung und Arbeitszeiten, aber auch Urlaubsanspruch oder weitere Leistungen. Der Tarifvertrag gilt für die Vertragspartner, die ihn abschließen: Gewerkschaften für ihre Mitglieder, und Arbeitsgeberverbände für diejenigen Unternehmen, die dort jeweils Mitglied sind. Wenn es im öffentlichen Interesse liegt, dass die im Tarifvertrag getroffenen Regelungen darüber hinaus für die gesamte Branche gelten sollen, können die Bundes- bzw. Landesarbeitsministerien auf Antrag entsprechend entscheiden. Da ein für allgemeinverbindlich erklärter Vorgängertarifvertrag existiert, gilt die Allgemeinverbindlichkeitserklärung bereits rückwirkend ab dem 01.01.2019. Der Tarifvertrag ist bei den Tarifparteien einsehbar. Eine Bekanntmachung wird zeitnah in den Amtsblättern des Landes und des Bundes veröffentlicht.

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