HSH Nordbank: Ein Fall für den Sonderprüfer

Die SPD-Bürgerschaftsfraktion fordert eine aktienrechtliche Sonderprüfung in der HSH Nordbank. „Das Vertrauen in Vorstand und Aufsichtsrat der HSH Nordbank ist nachhaltig gestört“, begründete der SPD-Fachsprecher für Finanzpolitik, Peter Tschentscher, den Antrag seiner Fraktion, der auf der Tagesordnung der morgigen Bürgerschaftssitzung steht.

Tschentscher forderte insbesondere die Abgeordneten der GAL-Fraktion auf, dem SPD-Antrag zuzustimmen. Diese hatten bislang stets bekundet, an einer Aufklärung des HSH Nordbank-Skandals mitwirken zu wollen.

Der ehemalige schleswig-holsteinische Wirtschaftsminister Werner Marnette (CDU) hatte am vergangenen Wochenende sogar die Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bilanz der HSH Nordbank in Frage gestellt. „Die von Finanzsenator Freytag seinerzeit mit großen Worten angekündigte Durchleuchtung der Geschäfte der Bank hat bis heute nicht stattgefunden“, sagte Tschentscher. Deshalb sei der Milliarden-Skandal bei der HSH Nordbank jetzt ein Fall für den Sonderprüfer, denn „die Sonderprüfung ist ein gutes Instrument, um Licht in den von Senat, Vorstand und Aufsichtsrat zu verantwortenden Milliarden-Skandal zu bringen“. Sie sei zudem eine gute Ergänzung und Unterstützung der Arbeit der Staatsanwaltschaft und des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur HSH Nordbank.

Entscheidend für die Annahme des SPD-Antrags sind die Stimmen der GAL-Abgeordneten. Diese hätten bislang stets bekundet, an einer Aufklärung des HSH Nordbank-Skandals mitwirken zu wollen, sagte Tschentscher.

Hintergrund: Bei Verdacht auf Pflichtwidrigkeiten können Aktionäre – in diesem Fall also auch die Stadt Hamburg – nach § 142 der Aktiengesetzes die Geschäftsführung des Vorstands und die Tätigkeit des Aufsichtsrats überprüfen lassen. Als Sonderprüfer müssen unabhängige Sachverständige benannt werden, die in komplizierten Fragen weitere Fachleute hinzuziehen können. Der Sonderprüfer kann Einsicht in die Unterlagen der Bank sowie die Vermögensgegenstände nehmen und von jedem Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied Aufklärungen und Nachweise verlangen. Es besteht kein Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutze der Gesellschaft und auch kein persönliches Auskunftsverweigerungsrecht.

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