Hamburg: Aktuelle Verfügungen des Senats zur Corona-Krise

Veranstaltungen werden untersagt / Einzelhandel und Wochenmärkte bleiben geöffnet / Gaststätten müssen besondere Vorkehrungen einhalten

Die Hamburger Gesundheitsbehörde hat eine weitere Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus erlassen. Sie soll voraussichtlich bis zum 30. April 2020 gelten. Demnach sind sämtliche öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen untersagt – unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden. Das schließt auch den Betrieb zahlreicher Wirtschaftsbetriebe ein. Private Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmenden bleiben von dieser Allgemeinverfügung ausgeschlossen, es wird jedoch empfohlen sie zu verschieben beziehungsweise abzusagen.

Die Hamburger Gesundheitsbehörde hat eine weitere Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus erlassen. Sie soll voraussichtlich bis zum 30. April 2020 gelten. Demnach sind sämtliche öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen untersagt – unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden. Das schließt auch den Betrieb zahlreicher Wirtschaftsbetriebe ein. Private Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmenden bleiben von dieser Allgemeinverfügung ausgeschlossen, es wird jedoch empfohlen sie zu verschieben bzw. abzusagen.

Explizit nicht erfasst von der Allgemeinverfügung sind der Einzelhandel und alle Formen der notwendigen Versorgung der Bevölkerung. Dazu gehören Supermärkte und Wochenmärkte. Gaststätten können weiterbetrieben werden, wenn sie einen Mindestabstand der Tische von 1,50 Metern einhalten. Details siehe unten.

Die Regelungen im Einzelnen:

Die Allgemeinverfügung zielt darauf, vermeidbare physische Begegnungen und Kontakt von Menschen auf engem Raum zu unterbinden. Untersagt sind damit zum Beispiel:

  • Clubs, Diskotheken, Musikclubs, Bars
  • Messen, Ausstellungen
  • Spezialmärkte und Jahrmärkte
  • Volksfeste
  • Spielhallen
  • Spielbanken
  • Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen
  • Theater
  • Filmtheater (Kino)
  • Konzerthäuser
  • Museen
  • Ausstellungshäuser
  • Stadtteilkulturzentren
  • Planetarien
  • Zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen
  • Angebote in Volkshochschulen
  • Angebote in Musikschulen
  • Angebote privater Bildungseinrichtungen
  • Schwimmbäder, einschließlich sog. Spaßbäder
  • Saunas und Dampfbäder
  • Fitness- und Sportstudios
  • Prostitutionsstätten 

Für Restaurants, Gaststätten, Kantinen, Mensen gilt eine Sonderregelung, wonach eine Öffnung zulässig bleibt, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,50 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,50 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.

Die Auswirkungen auf die Unternehmen und die Wirtschaft sind derzeit noch schwer abzuschätzen. Über mögliche Hilfsangebote können sich Unternehmen auf unserer stets aktualisierten Website informieren.

Ab Montag, 16. März 2020 schalten wir zudem eine Hotline, an der sich Unternehmerinnen und Unternehmer persönlich informieren können. Dieses Angebot bezieht sich auf Fragen über mögliche staatliche Hilfsangebote, nicht zum Inhalt der oben genannten Allgemeinverfügung. Die Hotline wird montags bis freitags von 9 -17 Uhr zu erreichen sein: 040 428 41 1497.

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