Gefährliches Fracking bleibt verboten

Die Bundesregierung hat strenge Regelungen zu der umstrittenen Gasfördermethode „Fracking“ auf den Weg gebracht. „Mit diesem Gesetzespaket können wir Fracking so weit einschränken, dass es für Mensch oder Umwelt keine Gefahr mehr ist“, sagte Umweltministerin Barbara Hendricks am Mittwoch.

„Soweit Risiken nicht zu verantworten sind oder derzeit nicht abschließend bewertet werden können, wird Fracking verboten“, betonte die Ministerin.

Auf Vorschlag von Hendricks und Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel hat das Bundeskabinett ein Gesetzespaket beschlossen, das Fracking-Verbote zum Schutz von Trinkwasser, Gesundheit und Natur in bestimmten Regionen sowie generell weitgehende Einschränkungen für Fracking-Maßnahmen in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein vorsieht. Das Paket enthält zudem ergänzende strengere Regelungen zur konventionellen Erdgas- und Erdölförderung.

Gabriel: Schutz von Umwelt und Gesundheit im Vordergrund


Gabriel sagte, der Kabinettsbeschluss schaffe Rechtssicherheit für die Menschen wie ebenso für die betroffene Industrie und die damit verbundenen Arbeitsplätze: „Im Vordergrund steht klar der Schutz von Umwelt und Gesundheit“, so Gabriel.

Die Fracking-Technologie dürfe nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzt werden, zudem nur wenn die Risiken beherrschbar und verantwortbar seien und der Einsatz in einem transparenten Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt wurde.

Gabriel weiter: „Zudem stellen wir sicher, dass die bestehende heimische Erdöl- und Erdgasförderung unter Beachtung strenger Rahmenbedingungen und auf höchstem technischen Niveau fortgesetzt werden kann.“

Regelungspaket im Überblick

Das Regelungspaket setzt ganz klar den Schutz der Gesundheit und des Trinkwassers an erste Stelle. Sie haben absolute Priorität.

Im Einzelnen sind Änderungen im Wasserhaushalts- und Bundesnaturschutzgesetz sowie mehrere Änderungen bergrechtlicher Verordnungen vorgesehen, die sehr sorgfaltig auch wissenschaftliche Expertise einbeziehen:

– Das Fracking wird in sensiblen Regionen wie Wasserschutzgebieten sowie in allen Trinkwassergewinnungsgebieten, Talsperren und natürlichen Seen absolut verboten. Auch private Brunnen etwa von Brauereien oder Mineralwasserherstellern können jetzt geschützt werden. In Nationalparks und Naturschutzgebieten wird die Errichtung von Anlagen zum Einsatz der Fracking-Technologie untersagt.

– Die neue Regelung setzt die Koalitionsvereinbarung um, die eine Verwendung so genannter „umwelttoxischer“ Stoffe für jede Art des Frackings ausschließt. Im Übrigen müssen alle eingesetzten Gemische veröffentlicht werden. Für die Einführung eines Stoffregisters wird eine Rechtsgrundlage geschaffen. Das Grundwasser ist ständig zu überwachen.

– Fracking zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas im Schiefer- und Kohleflözgestein (so genanntes „unkonventionelles Fracking“) oberhalb von 3.000 Metern Tiefe wird generell und auf unbestimmte Dauer verboten. Durch die 3000-Meter-Grenze wird das nutzbare Grundwasser umfassend geschützt.

– Im Schiefer- und Kohleflözgestein sind in diesem Bereich allerdings wissenschaftlich begleitete Erprobungsmaßnahmen erlaubt. Auch diese nur, wenn die eingesetzten Frack-Flüssigkeiten nicht wassergefährdend sind.

– Nach 2018 können nur dann Genehmigungen für kommerzielle Bohrungen in Schiefer- und Kohleflözgestein oberhalb von 3000 Metern Tiefe erteilt werden, wenn Erprobungsmaßnahmen erfolgreich durchgeführt wurden und eine unabhängige Expertenkommission mehrheitlich die grundsätzliche Unbedenklichkeit hinsichtlich der Umweltauswirkungen bestätigt und weitere strenge Anforderungen zum Beispiel an die Unbedenklichkeit der Frackflüssigkeiten erfüllt sind.

– Auch an das konventionelle Fracking im Sandgestein, das bereits in circa 320 Fällen in Deutschland durchgeführt wurde, werden strenge Anforderungen gestellt. Diese Restriktionen beziehen sich insbesondere auf den Stoffeinsatz, die Vermeidung nachteiliger Wasserveränderungen und die Überwachung.

– Die federführenden Bergbehörden müssen bei allen Zulassungen zum Fracking das Einvernehmen mit den Wasserbehörden herstellen.

– An die Entsorgung von Rückflüssen und Lagerstättenwasser werden höchste Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt. Ein Verpressen in den Boden ist nur dann zulässig, wenn es unbedenklich und umweltfreundlicher ist als andere Entsorgungsmöglichkeiten.

– Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung – und damit eine zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung für alle Frackingmaßnahmen sowie für die Entsorgung von Rückfluss und Lagerstättenwasser – wird eingeführt.

– Künftig wird die Position von Betroffenen von möglichen Bergschäden gestärkt. Bei Bergschäden, die auf Fracking-Maßnahmen, Tiefbohrungen etc. zurückzuführen sind, muss künftig nicht mehr der einzelne betroffene Bürger nachweisen, dass der eingetretene Schaden auf eine Frack-Aktivität zurückzuführen ist. Vielmehr greift eine sogenannte Beweislastumkehr. Das heißt, dass künftig das Unternehmen, das die Frack-Aktivität ausgeführt hat, nachweisen muss, dass der Schaden nicht durch diese Fracktätigkeiten entstanden ist. Die Beweislast für mögliche Bergschäden, die von Fracking-Maßnahmen bzw. Tiefbohrungen stammen können, soll den Unternehmen auferlegt werden.

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