Endlich Kita-Gutscheine für Hamburgs Akademikerinnen

06_0614PaulMarieKL.jpgHamburgs Akademikerinnen sind um eine Sorge ärmer. Sie erhalten nun einen Betreuungsgutschein für ihre Kinder, wenn sie an einer wissenschaftlichen Arbeit oder ihrer Doktorarbeit schreiben und daher die Betreuung ihrer Kinder nicht selbst übernehmen können, obwohl sie zuhause sind.

Auch die langfristige Qualifikation zur Professur berechtigt zum Erhalt eines Kita-Gutscheins. Diese Aussage geht erstmalig deutlich aus einer Senatsanfrage der GAL-Abgeordneten Christiane Blömeke und Dr. Heike Opitz hervor.

„Das wäre ja auch noch schöner, denn es ist doch klar, dass sich wissenschaftliche Arbeit nicht mit einem Kind auf dem Schoß machen lässt. Ich hoffe, dass diese – reichlich späte – Entscheidung des Senats es nun Akademikerinnen leichter macht, sich für Karriere und Kinder zu entscheiden“, so Christiane Blömeke, familienpolitische Sprecherin der GAL-Fraktion.

Dr. Heike Opitz, wissenschaftspolitische Sprecherin der GAL-Fraktion: „Die Anerkennung von wissenschaftlicher Arbeit als Grund für einen Kita-Gutschein ist ein wichtiger Schritt für erfolgreiche Frauenförderung an den Hamburger Hochschulen. Denn oft werden Promotion und Habilitation nicht vergütet und sind dennoch notwendige Qualifikationsvoraussetzungen für eine Karriere an einer Hochschule.“

Selbstverständlich ist diese Entscheidung des Senats nicht. Vor kurzem war der Fall einer Akademikerin bekannt geworden, die für ihren kleinen Sohn keinen Betreuungsgutschein erhielt und für ihre Tochter nur fünf Stunden bewilligt bekam, weil sie zuhause an einer wissenschaftlichen Arbeit für ihre Professur schrieb. Damals hieß es, dass wissenschaftliche Arbeit wie zum Beispiel das Schreiben einer Habilitationsarbeit nicht als Berufstätigkeit anerkannt sei. Die GAL ist nun froh, dass es keine Sonderlösung in diesem Einzelfall gibt, sondern das Problem generell geklärt ist.

„Wir hoffen, dass diese Entscheidung auch allen Betroffenen öffentlich zugänglich gemacht wird, damit die Eltern nicht vom Wohlwollen der einzelnen Sachbearbeiter in den Behörden abhängig sind, sondern sich auf diese generelle Regelung berufen können“, so Blömeke abschließend.

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