BAG-Urteil zur Überzeitzulage

Individuelle Sollarbeitszeit ist künftig ausschlaggebend

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung geändert: jetzt haben auch Teilzeitkräfte, die mehr arbeiten, als in ihrer individuellen Sollarbeitszeit vereinbart, Anspruch auf eine Überzeitzulage für diese Mehrarbeits-Stunden.

Das BAG vertritt die Auffassung, dass Mehrarbeitszuschläge den Arbeitgeber grundsätzlich davon abhalten sollen, in den geschützten Freizeitbereich der Beschäftigten einzugreifen. Falls er dies doch tut, ist die „Einbuße der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit zu entlohnen“.Maßgebend dafür ist jetzt die jeweils individuell geltende Sollarbeitszeit und nicht – wie in der bisherigen Rechtsprechung üblich – die so genannte Vollarbeitszeitschwelle. Diese ist in den Tarifverträgen unterschiedlich geregelt.

Für Dich ist die für Dich geltende Sollarbeitszeit maßgebend und ob im Tarifvertrag die Überzeitzulage erst ab der Vollarbeitszeitschwelle gezahlt wird.Was bedeutet das für die Tarifverträge der EVG, die auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung abgeschlossenen wurden? Für uns ist die Antwort eindeutig: das Urteil (vom 19.12.2018, 10 AZR 231/18 juris Rn. 67) ist auch auf unsere Tarifverträge anzuwenden.

Gleiches gilt nach unserer Auffassung auch für Beschäftigte die Vollzeit arbeiten, die aber durch Sollmindernden Vortrag, Krankheit oder weil sie erst im Laufe des Jahres ihre Tätigkeit aufgenommen haben, Mehrarbeit ohne Zulage geleistet haben, da sie die Vollarbeitszeitschwelle – aufgrund vorgenannter Umstände – nicht erreichen konnten.

Wir als EVG begrüßen die neue Rechtsprechung des BAG. Vom höchsten deutschen Arbeitsgericht ist jetzt festgestellt worden, dass es aufgrund des Diskriminierungsverbots unzulässig ist, Mehrarbeitszuschläge grundsätzlich erst dann zu gewähren, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers überschritten wird. Das stärkt insbesondere die Rechte der Teilzeitkräfte, die nun nicht mehr benachteiligt werden.

Alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen – in Teilzeit wie in Vollzeit – , die entsprechende Mehrarbeitsstunden geleistet haben, sollten ihre Ansprüche deshalb nachweisbar (also schriftlich) und fristgerecht bis 25.7.2019 geltend machen. Das ist wichtig, sollte der Arbeitgeber Deinen Anspruch bestreiten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.