Vertuscht Justizbehörde Straftaten?

photocaseGEFANGEN.jpegDie GAL-Fraktion fordert Justizsenator Lüdemann auf zu erklären, inwieweit er über die Verhandlungen der Justizbehörde mit dem Gefangenen Gunter S. informiert oder gar einbezogen war. „Die Frage ist, ob Lüdemann diese Verhinderung von Strafverfolgung gedeckt hat oder ob die Behörde solche Aktivitäten ohne seine Kontrolle entfaltet“, sagt Dr. Till Steffen, rechtspolitischer Sprecher der GAL-Fraktion. „Beides wäre gleich schlimm!“

Das Abendblatt berichtet heute darüber, dass nach Verhandlungen zwischen der Justizbehörde und dem Gefangenen ca. 5.000 Euro gezahlt worden sein sollen und der Gefangene daraufhin seinen Klageerzwingungsantrag gegen den seinerzeitigen Leiter der JVA Fuhlsbüttel und jetzigen Leiter der Staatsanwaltschaft in Berlin Andreas Behm zurückgezogen hat. Die Justizbehörde behauptet, zwischen der Zahlung und der Rücknahme des Antrags habe es keinen Zusammenhang gegeben. Steffen: „Das ist total unglaubwürdig. Warum sollte der Gefangene seinen Antrag kurz vor dem Erfolg zurücknehmen?“

„Die Justizbehörde sollte Garant für Rechtsstaatlichkeit sein und nicht Steuergelder dafür einsetzen, dass Strafverfolgung verhindert wird“, stellt Steffen fest. Dieses Vorgehen grenze an Strafvereitelung im Amt. „Durch dubiose Praktiken soll hier die juristische Aufarbeitung der vielfach rechtswidrigen Entscheidungen von Kusch verhindert werden. Versteht Herr Lüdemann dies unter Kontinuität?“

Hintergrund: Im Dezember 2003 nahm die Leitung der JVA Fuhlsbüttel nach Unruhen sämtliche Gefangene in Haus II der JVA in ihren Zellen unter Verschluss. Darunter auch jene, die sich nicht an den Unruhen beteiligen konnten, weil sie sich in einer geschlossenen Station befanden. Einer davon, Gunter S., suchte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz, der ihm auch in zwei Instanzen gewährt wurde.

Der Leiter der JVA weigerte sich, die Beschlüsse umzusetzen. Der Gefangene erstattete daraufhin Strafanzeige. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Da auch die Generalstaatsanwaltschaft seine Beschwerde zurückwies, leitete er beim Oberlandesgericht ein so genanntes Klagerzwingungsverfahren ein.

Innerhalb dieses Verfahrens stellte er zunächst einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Zuständig sind dafür die gleichen Richter, die auch über den Klagerzwingungsantrag selbst zu entscheiden gehabt hätten. Die Prozesskostenhilfe wurde gewährt, weil nach Ansicht der Richter gegen Behm hinreichender Tatverdacht der Freiheitsberaubung bestand. Am 1.12.2006 nahm der Gefangene seinen Antrag zurück.

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