„Lohnwucher“ als Straftat verfolgen!

GELD_WENIG.jpegJetzt wird es handfest: Nachdem seit Tagen öffentlich immer neue Missstände bei der Bezahlung geschildert werden und ein Appell nach dem anderen ergeht, fordert die GAL, die Täter strafrechtlich zu verfolgen. § 291 StGB gibt die Möglichkeit dazu.

In der Diskussion um Dumpinglöhne fordert die arbeitsmarktpolitische Sprecherin der GAL-Fraktion Gudrun Köncke, Lohnwucher als Straftat zu verfolgen: „Es reicht nicht aus, bei der Verfolgung von Schwarzarbeit Lohnwucher nur nebenbei festzustellen.“

Sie fordert, Fahndungsansätze auszubauen, die mit gezielten betriebswirtschaftlichen Analysen von Großaufträgen kriminelles Lohndumping aufdecken. Die aktuellen Fälle böten für die zuständige Zollbehörde Anlass genug, um z.B. die Verträge zwischen großen Hotelketten und den Reinigungsfirmen genau unter die Lupe zu nehmen.

Mit Hilfe einer Kleinen Anfrage (hier als PDF herunterzuladen) will sie klären, ob die Zoll- und Steuerbehörden in Hamburg alle Möglichkeiten nutzen, kriminellen Lohnwucher aufzudecken.

Die bekannt gewordenen Fälle von Lohndumping in verschiedenen Hamburger Branchen zeigen ein krasses Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Bezahlung. Dabei werden offensichtlich Zwangslagen einzelner ausgenutzt. Die von Senator Uldall initiierte Selbstverpflichtung reiche nicht, um den teilweise kriminellen Strukturen auf diesen Märkten zu begegnen.

Gerade die bekannt gewordenen Fälle im Reinigungsgewerbe legen den Verdacht auf organisierten Lohnwucher nah, der nach § 291 StGB auch strafrechtlich verfolgt werden kann. Lohndumping erfüllt nach Urteilen des BGH den Wuchertatbestand, wenn der tatsächliche Lohn mehr als ein Drittel unter der ortsüblichen Vergütung liegt. (BGH, Urt. v. 22. April 1997 – 1 StR 701/96)

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