GAL will Kinderlärm regeln

Die GAL-Bürgerschaftsfraktion legt einen überarbeiteten Gesetzentwurf zur Regelung von Kinderlärm vor. Damit sollen Urteile wie zur Kita Marienkäfer verhindert werden. Das Gesetz sieht vor, dass der von Kindergärten, Schulen und Spielplätzen ausgehende Lärm grundsätzlich auch in Wohngebieten zulässig ist.

Im Gegenzug ermächtigt der Gesetzentwurf den Senat, bei Konflikten mit der Nachbarschaft Lärmschutzauflagen zu erlassen, zum Beispiel durch die Pflicht zur Verwendung lärmarmer Spielgeräte, Altersbeschränkungen für Spielplätze, Regelungen zum An- und Abfahrtsverkehr oder zum Schutz der Mittagsruhe. Hierüber sollen die Behörden im Einzelfall entscheiden.

Sie können den Text des Gesetzentwurfs hier als PDF herunterladen.

Der Gesetzentwurf soll bereits auf der nächsten Sitzung des Umweltausschusses sowie auf einem Experten-Workshop in der kommenden Woche beraten werden. Die GAL-Fraktion fordert, dass die Bürgerschaft noch in diesem Jahr das Gesetz beschließt.

Eine schleichende Abschiebung von Kindergärten und Spielplätzen aus Wohn- in Gewerbegebiete unter dem Vorwand des Lärmschutzes darf es nicht geben“, sagt Christian Maaß, umweltpolitischer Sprecher der GAL-Bürgerschaftsfraktion. „Gleichzeitig soll das Gesetz aber auch sicherstellen, dass der Lärm auf ein für die Nachbarschaft akzeptables Niveau begrenzt werden kann. Insgesamt brauchen wir in einer dicht besiedelten Stadt mehr gegenseitige Rücksichtnahme.“

Das Gesetz soll für sämtliche Anlagen für Kinder und Jugendliche gelten, insbesondere Spielplätze, Kindergärten und Schulen (§§ 1, 2). Es stellt klar, dass solche Anlagen möglichst in der Nähe der Wohnorte von Kindern errichtet werden sollen (§ 3 Abs. 1), eine Verlagerung in Gewerbegebiete also nicht in Frage kommt. In § 3 Abs. 2 wird der Grundsatz aufgestellt, dass „Kinderlärm grundsätzlich unvermeidbar und in der Regel als sozial adäquat und ortsüblich hinzunehmen ist, soweit die Einrichtung die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzt.“ Mit anderen Worten: Kindergärten, Schulen und Spielplätze, die der Versorgung eines Viertels mit sozialen Einrichtungen dienen, können von den Nachbarn nicht mit Erfolg beklagt werden.

Zum Schutz der Nachbarn können die Betreiber der Anlagen oder die städtischen Behörden jedoch Auflagen erlassen. Diese können beispielsweise darin bestehen, dass an einem Bolzplatz schallgedämmte Gitter verwendet werden oder dass Außenanlagen von Kindergärten nicht während der Mittagsruhe benutzt werden dürfen.

Ebenso könnte in einer engen Sachgasse die Fahrt bis vor die Tür einer Kita untersagt werden. Ob und in welchen Fällen solche oder andere Lärmschutzauflagen erlassen werden, soll die zuständige Behörde anhand der Umstände des Einzelfalls entscheiden. Christian Maaß: „Wir fordern mit dem Gesetz alle Betroffenen zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf. Die Nachbarn von Kitas müssen Toleranz gegenüber den Bedürfnissen der Kinder üben, gleichzeitig müssen die Kinder- und Jugendeinrichtungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange der Nachbarschaft beachten.“

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