Innenbehörde verbietet winterliches Radfahren!

Auch das noch: Der Eiswinter in Hamburg wird immer abstruser. Durch einen Vermerk der Innenbehörde, der für die Polizei verbindlich ist, kommt nun heraus, was Radfahrer in Hamburg schon immer geargwöhnt haben: Die Benutzungspflicht von Radwegen dient hauptsächlich dazu, das Radfahren auf der Fahrbahn zu verbieten. Ganz egal, wenn Radwege unter der Eisdecke nicht einmal erkennbar sind – wo ein blau-weißes Radwegsymbol aus dem Schnee herausguckt, muss die Polizei RadfahrerInnen von der geräumten Fahrbahn wieder auf die spiegelglatten Radwege schicken!

„Da benutzungspflichtige Radwege bisher gar nicht geräumt werden, kommt die Anweisung der Innenbehörde einem Fahrverbot für RadfahrerInnen gleich“, sagt Bernd Achilles, verkehrspolitischer Sprecher der GAL-Bezirksfraktion Eimsbüttel. „Wo bleibt da der gesunde Menschenverstand? Ein Radweg, dessen Verlauf unter einem dicken Eispanzer nicht einmal zu ahnen ist, und der nur unter Gefahr für Leib und Leben zu befahren wäre, kann doch nicht benutzungspflichtig sein!“

Achilles ist fassungslos und erinnert an die Klimaschutzziele: „Wollte Hamburg nicht Umwelthauptstadt werden und den Radverkehr verdoppeln statt ihn lahm zu legen?“

Seine Forderung: Der verlässliche Winterdienst muss auch benutzungspflichtige Radwege einschließen!

Außerdem befürchtet er: „Wenn das Tauwetter endlich kommt und der Autoverkehr längst wieder reibungslos fließt, kann es noch Wochen dauern, bis die dicken Eiskrusten auf den Radwegen geschmolzen sind und Radfahren erst wieder möglich wird.“

2 Gedanken zu „Innenbehörde verbietet winterliches Radfahren!“

  1. Die Innenbehörde vergisst, dass sie als Exekutive an Recht und Gesetz gebunden ist. Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht ist ein Verwaltungsakt und es gilt hier das Verwaltungsverfahrensgesetz:

    § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
    (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden
    Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

    und

    § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

    (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

    Das Ganze ist zudem höchstrichterlich entschieden. Die Innenbehörde macht nicht, was das Gesetz vorschreibt sondern, was sie will.

    Quelle:
    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vwvfg/gesamt.pdf

  2. Unglaublich das die Innenbehörde so ein Schwachsinn vorschreibt. Wie mein Vorredner schon klar gemacht hat, ist das juristisch absolut nicht haltbar. In der Straßenverkehrsordnung wird ganz klar darauf hingewiesen, dass bei einen nicht benutzbaren Radweg von Radfahrern die Straße zu benutzen ist. Gerichte haben zum Beispiel nach Stürzen auf vereisten Fußwegen Schmerzensgeld selbst Fußgängern verweigert, weil die Straße eisfrei war. Bedeutet selbst Fußgänger sehen die Gerichte dann auf der Straße. Dies würde ich aber in HH niemanden als Fußgänger empfehlen.

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