Chefarzt muss Privatpatienten selbst behandeln

Wo Chefarzt draufsteht, muss auch Chefarzt drin sein: Eine Vertretung durch andere Ärzte darf auch in psychosomatischen Kliniken nicht die Regel sein. Das kann auch durch Verträge nicht abbedungen werden, sagen die zuständigen Gerichte.

Vor wenigen Tagen wurde die Entlassung eines Chefarztes bekannt, der Leistungen seiner Mitarbeiter selbst abgerechnet hatte. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat in einem ähnlichen Fall beraten: Die Patientin wurde in eine psychosomatische Klinik überwiesen. Da sie über eine private Zusatzversicherung verfügte, schlug ihr der Chefarzt vor, sich von ihm persönlich behandeln zu lassen, und sie schloss einen Vertrag über Chefarztbehandlung als Wahlleistung ab. Allerdings sah sie den Chefarzt kaum, die Behandlung wurde fast immer durch Oberärzte durchgeführt. Doch der Chefarzt forderte 4.000 Euro für wahlärztliche Leistungen. Die Patientin verweigerte die Zahlung.

Der Chefarzt verklagte die Patientin. Denn er hatte im Vertrag bestimmt, dass er sich regelhaft von zwei namentlich benannten Oberärzten vertreten lassen könne. Das Hamburger Amtsgericht jedoch hielt das für unzulässig, und auch das Landgericht half dem Arzt nicht weiter, es wies seine Berufung durch Beschluss rechtskräftig zurück.

Demnach steht nun fest: Auch bei psychosomatischen Behandlungen mit der Wahlleistung Chefarztbehandlung darf der Chefarzt sich nur in Notfällen oder urlaubsweise vertreten lassen. Entsprechende Klauseln in Wahlleistungsvereinbarungen sind unwirksam. Für die Behandlung in somatischen Kliniken hatte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das schon in früheren Entscheidungen klargestellt.

Der Rat der Verbraucherschützer:

Wer als Selbstzahler eine solche Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen hat, dann aber statt vom Chefarzt im Wesentlichen von seinen Vertretern behandelt wurde, sollte das nicht einfach hinnehmen.

Privatversicherte, die bereits gezahlt haben, können ihrer Versicherung die Abtretung ihrer Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Beträge anbieten. Denn der Vertragspartner des Arztes ist hier nur der Patient, nicht wie bei gesetzlich Versicherten auch die Krankenversicherung.

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