Schadensersatz für Anleger eines DG-Fonds

Erneut hat ein Gericht einem Zeichner eines DG-Fonds Schadensersatz zugesprochen. Das Landgericht Hamburg verurteilte die Sparda-Bank Hamburg eG zur Zahlung von 22.366,82 Euro sowie weiteren 16.055.36 Euro als entgangenen Gewinn, jeweils zuzüglich Zinsen. Der Hamburger Anleger hatte sich 1995 mit 50.000 DM zuzüglich fünf Prozent Agio an der DG-Immobilien-Anlage Nr. 36 (Seniorenresidenz Oberursel) beteiligt und dadurch einen erheblichen finanziellen Schaden erlitten.

Das Urteil ist das erste gegen die Sparda-Bank Hamburg im Zusammenhang mit einem DG-Fonds. Es wurde von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) erstritten, die zahlreiche geschädigte Anleger von DG-Fonds gegenüber verschiedenen Kreditinstituten vertritt.

Nach der jetzt vorliegenden Begründung kam das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 5. November 2009 – 309 O 320/08 – zur Überzeugung, dass die Bank es versäumt habe, den Anleger ausreichend auf das Risiko, dass er sein eingesetztes Kapital verlieren könne, hinzuweisen. Auch der Prospekt informiere den Anleger nicht über dieses Totalverlustrisiko. Der Berater der Sparda-Bank hatte behauptet, die Beratung anhand des Prospektes vorgenommen und in diesem Zusammenhang auf die Risiken einer derartigen Beteiligung hingewiesen zu haben.

„Das Urteil bestätigt einmal mehr, dass der Prospekt des DG-Fonds 36 fehlerhaft ist. Die Beklagte konnte sich daher nicht darauf zurückziehen, sie habe mittels des Prospektes auf die Möglichkeit, dass der Anleger das eingesetzte Kapital nicht zurückerhält, aufgeklärt“, so Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von hrp. Nach Ansicht von hrp sind auch zahlreiche Prospekte der DG-Fonds unter diesem Gesichtspunkt fehlerhaft, so dass das Urteil auch für andere Geschädigte Bedeutung haben dürfte.

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