Niederlage auch für CDU-Hochschulpolitik

Als eine Niederlage für die Hochschulpolitik des CDU-geführten Senats hat die wissenschaftspolitische Sprecherin der SPD-Bürgerschaftsfraktion, Dr. Dorothee Stapelfeldt, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Hamburgischen Hochschulgesetz bezeichnet. Im Kern moniert das Gericht, das geltende Gesetz beschneide die Wissenschaftsfreiheit, indem demokratische Mitwirkungsrechte ausgehöhlt werden.

So kritisiert das Gericht die starke Stellung der durch das Hochschulpräsidium gewählten Dekane, neben denen das Selbstverwaltungsgremium des Fakultätsrats nicht ausreichende Kompetenzen, Mitwirkungs- und Kontrollrechte habe.

Dies haben die CDU und der ehemalige Wissenschaftssenator Jörg Dräger zu verantworten. Deren erklärtes Ziel sei es gewesen, die Mitwirkung der Selbstverwaltungsgremien an den Hochschulen stark einzuschränken.

„Das Hamburgische Hochschulgesetz muss dringend novelliert werden. Die SPD hat stets ein besonderes Augenmerk auf demokratische Strukturen und Machtbalance innerhalb der Hochschulen gelegt. Die zu starke Stellung der Leitungsorgane und die Befugnisse des demokratisch nicht legitimierten Hochschulrats müssen dringend geändert werden. Die Selbstverwaltungsgremien in den Hamburger Hochschulen müssen zusätzliche Rechte und Kompetenzen erhalten. Die Hochschulräte müssen zu Beiräten mit beratender Funktion umgestaltet werden“, sagte Stapelfeldt.

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Das Bundesverfassungsgericht hat am 7.12. entschieden, dass die §§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetztes (HmbHG), die die Rechte von Dekanat und Fakultätsrat regeln, teilweise die Freiheit von Forschung und Lehre einschränken und deshalb verfassungswidrig sind. Geklagt hatte ein Hamburger
Juraprofessor. Insbesondere verfassungswidrig ist, dass der Fakultätsrat nicht an der Erarbeitung des Struktur- und Entwicklungsplanes (STEP) beteiligt ist und somit nicht über die zukünftige Verwendung von freiwerdenden Professuren entscheiden kann. Außerdem können die Kontrollrechte des Fakultätsrates
gegenüber dem Dekanat nicht wirksam ausgeübt werden, so ist eine Abwahl einer Dekanin oder eines Dekans nach geltendem Recht nicht ohne Zustimmung des Präsidiums wirksam.

„Wir begrüßen die Entscheidung des Verfassungsgerichtes ausdrücklich“, erklärt Swantje Böttcher, Mitglied des Vorstandes von CampusGrün Hamburg und Spitzenkandidatin bei der Wahl zum Studierendenparlament
der Uni Hamburg. CampusGrün hatte die vom Verfassungsgericht beanstandeten Punkte schon im Rahmen der laufenden Evaluation des HmbHG kritisiert. „Leider hat die Evaluationskommission diese nicht aufgenommen und sie finden sich auch nicht im Referentenentwurf für ein neues HmbHG wieder“,
so Böttcher weiter. „Wir fordern die Politik auf, das Gesetz in diesen Punkten schnellstmöglich zu ändern.“

„Was das Verfassungsgericht für die Fakultätsräte festgestellt hat, muss auch für den Akademischen Senat gelten“, erklärt Arne Köhn, studentisches Mitglied des Akademischen Senates und Spitzenkandidat
von CampusGrün für dieses Gremium. „Auch der Akademische Senat muss über den STEP beschließen können. Die Vergangenheit hat deutlich gezeigt, dass zu einer wirkungsvollen Kontrolle des Präsidiums auch – als ultima ratio – die Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten gehören muss.“

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