Lars M. – auch ein falscher Richter!

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Lars M., CDU-Vorsitzender in Nienstedten, hat es mit der christlichen Moral nicht so genau genommen, mit einer Asylbewerberin ein Kind gezeugt und dann versucht, ihre Abschiebung zu erwirken – so haben es bereits gestern die Hamburger Zeitungen berichtet. Was erschwerend hinzukommt: Nicht nur mit der Moral – auch mit der Demokratie hat es der Beamte nicht genau genommen.

Glaubt man den Berichten, so ist er nämlich auch noch Ehrenamtlicher Richter am Oberverwaltungsgericht. Die Verwaltungsgerichtsordnung schreibt aber unmissverständlich vor, das das nicht sein darf: Bundesbeamte dürfen keine Verwaltungsrichter sein. Und in der entsprechenden Hamburger Ordnung heißt es, dass dies überhaupt keine Verwaltungsangehörigen sein dürfen. Sonst, so die Vermutung, ist das Gericht womöglich nicht mehr gerecht bzw. unparteiisch. Das ist eine höchst demokratische Regelung und entspricht der Gewaltenteilung.

Die Richter werden in den Bezirken vorgeschlagen, dann von einem zentralen Gremium ausgewählt. Dort fiel Lars M.s Doppelrolle offenbar niemandem auf. Sein Vorsitzender Richter hätte dies vielleicht erfahren können, wenn er gefragt hätte – aber vermutlich hat er nicht gefragt, weil er davon ausging, dass man ihm keinen „falschen“ Richter schickt.

Und was ist nun mit den Urteilen, an denen Lars M. beteiligt war? Hoffen wir für die Gerichtsbarkeit, dass kein unterlegener Bürger von Gerd Strate oder einem ähnlich auf Revision spezialisierten Anwalt vertreten wurde……

Ein Gedanke zu „Lars M. – auch ein falscher Richter!“

  1. Die obigen Angaben gelten nur für die ehrenamtlichen Richter der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die ehrenamtlichen Richter der Fachkammern und -Senate für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes sind hingegen durchweg Beamte und Angestellte des öffentlichen Bundesdienstes. § 22 Nr. 3 VwGO findet auf die Personalvertretungskammern und -senate beim VG bzw. OVG keine Anwendung, die einschlägige Norm ist vielmehr § 84 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) – siehe insbesondere § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG: „Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sein.“ – Ähnliches gilt für die Personalvertretungsrechtskammer und -senate für das Hamburgische Personalvertretungsrecht, siehe Ausnahmenorm § 187 Abs. 2 VwGO sowie die entsprechenden Regelungen im Hamburgischen Personalvertretungsgesetz.

    Vielen Dank für diese Richtigstellung! Die Red.

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