Ein Streitfall: Das Hausrecht am Hauptbahnhof

Die Deutsche Bahn soll demnächst am Hauptbahnhof das Hausrecht auf öffentlichen Flächen ausüben, warnt Antje Möller (GAL) und weist auf ein Urteil dazu hin.

Durch die neuen Vollmachten der Bahn würde es zur Verdrängung von Obdachlosen kommen, so die GAL-Politikerin. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar stelle klar, dass unbeschwertes Einkaufen und Reisen nicht die Grundrechte anderer einschränken dürfe.

In einer Kleinen Anfrage hat die GAL-Fraktion das Vorhaben des Bezirksamtes Mitte hinterfragt, den Hachmannplatz und den Fußgängertunnel Mönckebergstraße per Sondernutzungsvertrag der Deutschen Bahn zu überlassen. Dort würde nach Umsetzung faktisch die Hausordnung der DB gelten und eine Handhabe geschaffen, nicht gewünschte Personen von diesen Flächen zu vertreiben – ohne dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vorliegen.

Antje Möller, innenpolitische Sprecherin der GAL-Bürgerschaftsfraktion, sagt dazu: „Der Bezirk entledigt sich auf diese Weise einer sozialpolitischen Aufgabe und beraubt Menschen ihrer selbstverständlichen Rechte. Besonders zynisch ist es, die Grundrechte der Reisenden höher zu gewichten als die anderer Menschen und dann auch noch den Schutz der Grundrechte privaten Kräften zu überlassen. Es ist also nicht mehr als eine blamable Finte, an der Kersten-Miles-Brücke wie auch am Hauptbahnhof eine ,Gefährdung‘ durch Obdachlose zu konstruieren, vor der andere in ihren Grundrechten geschützt werden müssen.“

Das Wegerecht ist dafür da, die freie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit öffentlicher Flächen zu gewährleisten und Nutzungskonkurrenzen zu regeln. Es bietet dazu auch ausreichend Möglichkeiten. Das Bundesverfassungsgericht hat im so genannten Fraport-Urteil vom 22. Februar 2011 festgestellt, dass die unmittelbare Grundrechtsbindung nicht dadurch aufgehoben wird, dass man öffentliche Flächen an staatlich beherrschte Unternehmen abgibt und führt dazu aus:

„Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt.“ (1 BvR 699/06, Nr. 48 ) und beschreibt auch:

„Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf“ (vgl. BVerfGE 1 BvR 699/06 Nr.103).

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