Verfassungsklage: Hier sind die Gründe

Zehn Tage nach Eingang der Anfechtungsklage gegen den Volksentscheid zur Schulrefom hat das Verfassungsgericht jetzt erstmals eine Mitteilung zum Verfahren veröffentlicht. Unter anderem nennt das Gericht einige der vorgetragenen Gründe.

Hier die Gerichtsmitteilung – im O-Ton:

Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den Volksentscheid über die Schulreform

Antragsteller beantragen den Erlass einer einstweiligen Anordnung

Bei dem Hamburgischen Verfassungsgericht ist seit 27. August 2010 ein Verfahren zur Anfechtung des Volksentscheides vom 18. Juli 2010 über die Hamburger Schulreform anhängig (1.). Am 7. September 2010 ist beim Gericht zudem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingegangen (2.).

1. Die drei anwaltlich vertretenen Antragsteller machen geltend, sie seien am Tag des Volksentscheides stimmberechtigte Bürger der Freien und Hansestadt Hamburg gewesen und durch das Volksentscheidsverfahren in auch verfassungsrechtlich verbürgten Rechten verletzt.

Ihre Angriffe richten sich sowohl gegen die Vorlage der Volksinitiative „Wir wollen lernen!“ als auch gegen die Gegenvorlage der Hamburgischen Bürgerschaft und deren jeweiliges Zustandekommen sowie schließlich gegen die Durchführung des Volksentscheides über beide Vorlagen durch den Senat. Unter anderem machen die Antragsteller geltend

– eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit durch unzulässige Koppelung der Fragen von Elternwahlrecht, Dauer der Grundschule, Abschaffung des Büchergeldes pp.,

– eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes insbesondere durch wahrheitswidrige Behauptungen sowohl der Volksinitiative als auch der Bürgerschaft, durch die Gestaltung der Abstimmungsbroschüre und des Stimmzettels sowie durch parteiische Äußerungen etwa von Lehrern namentlich zugunsten der Schulreform,

– Verstöße gegen das Wesen der direkten Demokratie und den Grundsatz der Stimmrechtsgleichheit dadurch, dass Stimmabgaben mit Ja-Stimmen sowohl für die Vorlage der Volksinitiative als auch für die Gegenvorlage der Bürgerschaft bzw. mit Doppel-Verneinung als gültig behandelt worden sind, ohne dass eine Stichfrage zur Abstimmung gestellt worden sei,

– einen Verstoß gegen den Grundsatz der repräsentativen Demokratie, weil die Vorlage der Volksinitiative sich entgegen § 50 Abs. 2 S. 2 der Hamburgischen Verfassung auf den Haushalt auswirke und das parlamentarische Budgetrecht wesentlich einschränke,

– eine unrichtige Auslegung des Artikel 50 Abs. 3 S. 13 Hamburgische Verfassung dahin, dass auch für die Gegenvorlage der Bürgerschaft das dort genannte Quorum (Mehrheit der Abstimmenden und mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten) gelte, obwohl der Bürgerschaft aufgrund Parlamentswahl eine höhere demokratische Legitimation zukomme.

Gemäß § 27 Abs. 2 Volksabstimmungsgesetz entscheidet auf Antrag unter anderem eines Stimmberechtigten das Hamburgische Verfassungsgericht über das Ergebnis eines Volksentscheides. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids zu stellen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung und lässt die in Art. 50 Abs. 4 und 4 a der Hamburgischen Verfassung näher geregelte Bindung an den Volksentscheid bis zu einer etwaigen stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichts unberührt. Gemäß § 43 c Abs. 1 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht sind Verfahrensbeteiligte die Bürgerschaft und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die Initiatoren der Volksinitiative.

Dem Ersuchen der drei Antragsteller, ihre Namen und Anschriften gegenüber Bürgerschaft, Senat und Volksinitiative geheim zu halten, hat das Hamburgische Verfassungsgericht nicht entsprochen. Die Anfechtungsschrift ist den drei Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme bis 5. November 2010 zugestellt worden.

2. Die Antragsteller beantragen, dass das Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg untersagt, vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens das Schulgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zu ändern, soweit damit der Volksentscheid vom 18.07.2010 umgesetzt wird. Die Antragsteller begründen ihren Eilantrag damit, dass die Bürgerschaft bereits am 15.09.2010 den aus ihrer – der Antragsteller – Sicht verfassungswidrigen Volksentscheid mit einer Änderung des Schulgesetzes umsetzen wolle. Käme es hierzu, würden irreparable Fakten geschaffen und der Rechtsschutz gegen den Volksentscheid liefe leer.

Die Verfahrensbeteiligten haben jetzt Gelegenheit zur kurzfristigen Stellungnahme.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.