Stadt zockt bei Weihnachtsbeleuchtung ab

Wenn in der Adventszeit in den Einkaufsstraßen Einzelhändler für eine festliche Beleuchtung sorgen, dann verdient meistens auch die Stadt daran: Die Bezirksämter erheben für die Weihnachtsbeleuchtung auf öffentlichen Wegen so genannte Sondernutzungsgebühren. Einzige Ausnahme: Hamburg-Mitte.

Im Bezirk Hamburg-Mitte werden zwar nur Weihnachtsbeleuchtungen ganzer Straßenzüge und Straßengemeinschaften mit einheitlichem, geprüften Konzept genehmigt. Im Gegenzug wird jedoch auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren verzichtet, weil es sich dann nicht um eine Sondernutzung, sondern um die „Ausschmückung öffentlicher Flächen“ handelt.

Diese erstaunlichen Ergebnisse ergab die Senatsantwort auf eine Kleine Anfrage des SPD-Bürgerschaftsabgeordneten Ole Thorben Buschhüter (Drucksache 19/1711).

„An der Praxis im Bezirk Hamburg-Mitte sollten sich die übrigen Bezirksämter ein Beispiel nehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, in der Spitalerstraße oder am Neuen Wall auf Gebühren zu verzichten, aber in den Außenbezirken die Einzelhändler mit einer ‚Luftsteuer‘ zur Kasse zu bitten. Auch die übrigen Bezirke sollten den Geschäftsleuten dankbar sein für diese Belebung der Einkaufsstraßen. Ohnehin verursachen die Anschaffung und das Aufstellen der Beleuchtung schon so erhebliche Kosten“, meint Buschhüter. Während es sich für die Stadt bei den Sondernutzungsgebühren für Weihnachtsbeleuchtung nur um geringfügige Einnahmen handelt, seien sie für die Einzelhändler häufig ein erheblicher Kostenfaktor.

Grundlage für die Erhebung von Gebühren für Weihnachtsbeleuchtung ist die „Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen“. Da diese Gebührenordnung Weihnachtsbeleuchtung nicht gesondert aufführt, wird auf die Gebührentatbestände der „Freileitungen“ und „alle übrigen Sondernutzungen“ zurückgegriffen. Auch in den Bezirksämtern, die Sondernutzungsgebühren für Weihnachtsbeleuchtung erheben, ist die Gebührenerhebung nicht einheitlich: Einzelne Bezirksämter erheben zusätzlich zu den Gebühren für Freileitungen oder sonstige Sondernutzung auch noch eine Gebühr für die Montage der Beleuchtungsanlagen mit Hub- und Kranwagen.

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