Satzungen zum Schutz der Quartiere

Der Senat will untersuchen, ob für St. Georg eine Soziale Erhaltungsverordnung erlassen werden kann. Auf Initiative der Koalitionsfraktionen und der betroffenen Bezirke beginnt nun nach der Plausibilitätsprüfung das rechtlich notwendige Prüfverfahren. Ziel ist der Schutz der Quartiersbewohner vor Luxussanierung und der Umwandlung in Eigentumswohnungen. Auch in anderen Stadtteilen könnte dieses Instrument der Stadtentwicklungspolitik zum Einsatz kommen.

Horst Becker, der stadtentwicklungspolitische Sprecher der GAL-Bürgerschaftsfraktion, sagte dazu: „Ich begrüße ausdrücklich das heute von Senatorin Anja Hajduk vorgestellte Verfahren zur Untersuchung in St. Georg. Die Soziale Erhaltungssatzung ist eine wichtige Maßnahmen zur Eindämmung des Verdrängungsdrucks in den Quartieren der westlichen inneren Stadt und in St. Georg. Dort gilt schon ab jetzt eine Veränderungssperre. Das bedeutet: Der Schutz greift ab sofort.“

Ähnliche Prüfungen stehen demnächst auch in St. Pauli, Ottensen (Osterkirchenviertel) und im Schanzenviertel an. Horst Becker bezeichnete diese als „dringend notwendig“ und wies darauf hin, dass in naher Zukunft auch Altona-Altstadt und Eimsbüttel-Süd hinzukommen könnten. Darüber müssten allerdings zunächst die Bezirke entschieden.

Der Senat schöpft die zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel aus, um in der viel diskutierten Frage der Quartiersentwicklung und Gentrifizierung steuernd einzugreifen. Horst Becker: „Sollten die erforderlichen rechtlichen Anforderungen durch die Untersuchungen erfüllt werden und schützenswerte Bestände nachweisbar sein, wird die Koalition die rechtlichen Mittel ausschöpfen. Der Schutz der Quartiersbewohner ist der Koalition nicht erst seit gestern ein wichtiges Anliegen.“ Es brauche aber seine Zeit, die Prüfungen und Abstimmungen rechtlich abgesichert zu erarbeiten. Er wies darauf hin, dass an einer Beschleunigung der Verfahren gearbeitet werde.

Hintergrund:
Was eine Soziale Erhaltungssatzung ist und was sie bewirkt

Mit dem im Baugesetzbuch (BauGB) enthaltenen Schutz-Instrumentarium der Sozialen Erhaltungsverordnung kann den genannten Verdrängungseffekten entgegengewirkt werden. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 greift sie in Verbindung mit der Umwandlungsverordnung und der Anwendung des Vorkaufsrechts. Der Senat erlässt noch keine Erhaltungsverordnung, sondern untersucht zunächst, ob die Sozialstruktur des Gebiets nach städtebaulichen und rechtlichen Gesichtspunkten überhaupt „schützenswert“ ist.

Das zu betrachtende Gebiet (nicht nur St. Georg) muss unter städtebaulichen Gesichtspunkten „intakt“ sein. Die Zusammensetzung der Bevölkerung muss sich „bewährt“ haben, eine Änderung der Zusammensetzung würde nachteilige städtebauliche Folgen befürchten lassen. Die „Angewiesenheit“ der Bevölkerung auf das Gebiet in seinem gegenwärtigen Zustand ist nachzuweisen. Aufwertungs- und Verdrängungspotential sowie Verdrängungsdruck müssen als Voraussetzung in ausreichendem Maße vorhanden sein.

Mit der Sozialen Erhaltungsverordnung kann

o eine sogenannte „Luxusmodernisierung“ verhindert werden
o der Abriss preisgünstigen Wohnraums verhindert oder begrenzt werden
o in Verbindung mit der Umwandlungsverordnung die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen oder Teileigentum verhindert oder zeitlich verzögert werden
o mit dem Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 BauGB beim Verkauf von Wohngebäuden eingegriffen werden, wenn Erwerb oder Veräußerung die Ziele der Sozialen Erhaltungsverordnung beeinträchtigen.

Das Instrument der Sozialen Erhaltungsverordnung hat allerdings auch seine Grenzen:

o Es kann kein Einfluss auf das Mietniveau und die Auswahl der Mieter genommen werden

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