Neues Schulgesetz: Gericht macht Weg frei

Das Verfassungsgericht hat den Eilantrag, mit dem die Kläger eine sofortige Änderung des Schulgesetzes in 1. und 2. Lesung in der morgigen Bürgerschaftssitzung verhindern wollten, abgewiesen. Grund: Völlig unabhängig vom Ausgang des Volksentscheids ist die Bürgerschaft jederzeit berechtigt, Gesetze zu ändern, zu erlassen oder außer Kraft zu setzen. Die Gesetzesänderung, über die morgen beschlossen wird, hätte mit wie ohne Volksentscheid jederzeit erfolgen können.

Was das Gericht allerdings nicht entschieden hat: Dass die Bürgerschaft in einer Sitzung BEIDE Lesungen durchführen muss und dass sie auch alles sonstigen beabsichtigten Änderungen, die über den Volksentscheid hinausgehen, ohne Beratung im Schulausschuss und in den zuständigen Gremien und Kammern zu beschließen.

So teilt es das Verfassungsgericht mit:

Gericht verwirft Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als offensichtlich unzulässig

14. September 2010/ger14a

Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ist wegen des vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht anhängigen Anfechtungsverfahrens gegen den Volksentscheid über die Schulreform nicht gehindert, bereits jetzt das Schulgesetz zur Umsetzung des Volksentscheids zu ändern. Das Hamburgische Verfassungsgericht hat gestern den Antrag, der Bürgerschaft die für den 15. September 2010 beabsichtigte Änderung des Schulgesetzes im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verbieten, als offensichtlich unzulässig verworfen.

Bei dem Hamburgischen Verfassungsgericht ist seit dem 27. August 2010 ein Verfahren zur Anfechtung des Volksentscheides vom 18. Juli 2010 über die Hamburger Schulreform anhängig. Die Antragsteller wollen erreichen, dass das Gericht die Ungültigkeit des Volksentscheids feststellt. Sie begründen dies damit, dass der Volksentscheid auf verfassungswidrige Weise zustande gekommen sei. Am 7. September 2010 haben die Antragsteller zudem beantragt, dass das Gericht der Bürgerschaft im Wege einer einstweilen Anordnung untersagt, vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens das Schulgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zu ändern, soweit damit der Volksentscheid umgesetzt werden soll.

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat unter Vorsitz seines Präsidenten Gerd Harder einstimmig den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung als offensichtlich unzulässig verworfen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig, wenn er auf eine im Hauptsacheverfahren unzulässige Regelung gerichtet ist. Das sei hier der Fall. Im (Hauptsache-) Anfechtungsverfahren gegen den Volksentscheid könne das Gericht feststellen, ob der Volksentscheid rechtswidrig zustande gekommen bzw. ob er ungültig sei.

Nicht vorgesehen und damit ausgeschlossen sei jedoch, dass das Gericht der Bürgerschaft ein Gesetzgebungsvorhaben untersagt. Die Bürgerschaft könne die zum Beschluss am 15. September 2010 vorgesehenen gesetzlichen Regelungen selbst dann treffen, wenn bereits in einem Urteil festgestellt wäre, dass der Volksentscheid ungültig sei. In diesem Falle hätte der Volksentscheid keine Bindungswirkung und würde die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in keiner Weise einschränken.

Die Entscheidung ist unanfechtbar. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass ein Widerspruchsverfahren dann, wenn ein Eilantrag als offensichtlich unzulässig verworfen wird, nicht in Betracht komme.

Das Eilverfahren wird unter der Geschäftsnummer HVerfG 4/10 geführt. Das Hauptsacheverfahren trägt die Geschäftsnummer HVerfG 3/10. Wegen weiterer Einzelheiten zum Hauptsacheverfahren wird auf die Pressemitteilung vom 8. September 2010 verwiesen. Diese kann über das Internet im Hamburger Justizportal unter http://justiz.hamburg.de/nofl/1403652/container-presseerklaerungen.html aufgerufen werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.