Kassen sollen für Ersatzdroge zahlen

In Hamburg werden im bundesweiten Modellprojekt seit 2002 Schwerstabhängige mit Diamorphin behandelt. Anlässlich der Bundestagsdebatte zur Behandlung von Schwerstdrogenabhängigen mittels Diamorphin befürwortet Linda Heitmann, gesundheitspolitische Sprecherin der GAL-Bürgerschaftsfraktion, die Einstufung von Diamorphin (künstliches Heroin) als verschreibungspflichtiges Medikament – dann müssen es die Krankenkasen bezahlen. Pikant: Diese Ansicht entspricht einem SPD-Gruppenantrag im Bundestag – die CDU und namentlich Senator Wersich sind anderer Meinung.

Heitmann dazu: „Die bisherigen Studien haben gezeigt, dass diese Behandlung für den kleinen Kreis von schwerstabhängigen Heroinsüchtigen, bei denen alle anderen Therapieansätze erfolglos waren, eine gute Möglichkeit der Suchttherapie ist. Ziel muss es sein, diese Menschen aus der Drogenszene und der damit meist verbundenen Beschaffungskriminalität herauszuholen und ihnen ein geregeltes Leben zu ermöglichen. Dies kann mit Hilfe der kontrollierten Abgabe von Diamorphin erreicht werden.“

Auch in Hamburg werden im bundesweiten Modellprojekt seit 2002 Schwerstabhängige mit Diamorphin behandelt. Um das erfolgreiche Modell auf eine dauerhaft sichere Finanzierungsbasis zu stellen, hatte sich die Hansestadt bereits 2007 mit anderen Bundesländern in einer Bundesratsinitiative dafür eingesetzt, das künstliche Heroin als Medikament zuzulassen, damit die Kosten von den Krankenkassen übernommen werden.

„Die Wirksamkeit des Diamorphinmodells ist ausreichend belegt. Weitere Studien zu fordern, halten wir daher nur für ein Spiel auf Zeit. Das würde diese sinnvolle Behandlungsmöglichkeit schwerer Drogensucht nur unnötig verzögern. Ich befürworte daher die entsprechende Initiative im Bundestag, die Behandlung endlich als Regelleistung anzubieten.“, so Heitmann weiter.

Die gesundheitspolitische Sprecherin der SPD-Bürgerschaftsfraktion, Anja Domres, kritisierte, die CDU im Bundestag blockiere aus ideologischen Gründen: „Man betrachtet dort Heroin als Suchtmittel, das nicht zur Bekämpfung der Sucht eingesetzt werden darf.“

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