FAQ zur Zukunft der Schulen

Alle Kinder erhalten ihren zugesicherten Schulplatz, der Schulstart findet auch nach dem Volksentscheid geordnet statt: Zum Start des neuen Schuljahres werden alle Schulen in gewohnter Weise ihre Arbeit aufnehmen. Bildungssenatorin Goetsch: „Alle Kinder erhalten den Schulplatz, der den Eltern zugesichert wurde, und der Unterricht findet planmäßig statt.“

Alle Erstklässler gehen in die Schule, in der sie angenommen wurden. Statt als Primarschule arbeiten diese wie bisher als Grundschule weiter. Alle Fünftklässler gehen in die weiterführende Schule, in der sie angenommen wurden. Neben den Gymnasien werden dies im neuen Schuljahr die neu gegründeten Stadtteilschulen sein.

Auch jene Kinder, die in der 5. Klasse eine der 23 Starterschulen besuchen, haben hier einen gesicherten Schulplatz. Ihre Eltern genießen Vertrauensschutz. Das heißt: Auch im folgenden Schuljahr 2011/12 können die Kinder an der Starterschule bleiben. Sie besuchen dort dann die 6. Klasse und wechseln im anschließenden Schuljahr 2012/13 auf eine weiterführende Schule.

Durch den Volksentscheid müssen jetzt unter anderem der Schulentwicklungsplan und die Bildungspläne überarbeitet werden. Der Schulbetrieb bleibt davon aber weitestgehend unbeeinflusst. Etliche mit der Primarschulreform verbundene Neuerungen sollten ohnehin erst nach dem Volksentscheid umgesetzt werden. Dazu gehören Bauvorhaben und die Einsetzung von Schulleitungen. Goetsch: „Es ist also keine große Rückholaktion notwendig. Ein Scheitern der Primarschulreform durch den Volksentscheid war möglich und das haben wir bei unseren Planungen selbstverständlich berücksichtigt.“

Viele Elemente der Schulreform waren nicht Gegenstand des Volksentscheids und können wie geplant umgesetzt werden. Dies sind neben der Einführung der Stadtteilschulen u.a. der Ausbau der Ganztagsschulen, die Abschaffung des Sitzenbleibens, Englisch ab Klasse 1 und der Ausbau der Integration behinderter Kinder.

Alle Fragen zu den Folgen des Volksentscheids werden von der Behörde für Schule und Berufsbildung laufend gesammelt und beantwortet (Hotline: 040. 428 99 77 33, hotline-schulreform@bsb.hamburg.de

Fragen und Antworten
Thema: Schulentwicklungsplan

Muss der Schulentwicklungsplan geändert werden?

Ja. Nach dem Volksentscheid muss der Schulentwicklungsplan überarbeitet werden. Dies gilt insbesondere für geplante Fusionen von Grundschulen zu Primarschulen sowie für einige Stadtteilschulen.

Wie läuft die Neuorganisation technisch ab?

Alle Schulen werden zum Schuljahresbeginn so starten, wie es bisher geplant war. Übergangsregelungen sind im Moment nicht erforderlich.

In der Schulbehörde werden zurzeit alle Standorte erneut überprüft, damit in Zusammenarbeit mit den Schulen bereits zu Beginn des Schuljahres die Vorbereitungen für einen neuen Schulentwicklungsplan aufgenommen werden.

Noch in diesem Jahr – rechtzeitig vor Beginn der Anmelderunde für das folgende Schuljahr – wird ein neuer Schulentwicklungsplan vorgelegt werden.

Werden Fusionen von Schulen zurückgenommen?

Diese Möglichkeit besteht, wenn die Schulen dies wünschen. Alle Schulen werden zum Schuljahresbeginn zunächst so starten, wie es bisher geplant war.

Unabhängig davon, ob die geplante Fusion eine vertikale Schulorganisation (jeder Standort einer Schule führt 1. Klassen) oder eine horizontale Schulorganisation vorsah (nur ein Standort führt 1. Klassen), werden die Kinder an dem Standort eingeschult, an dem den Eltern ein Schulplatz zugesagt worden ist.

Was passiert mit den Hauptschulen, die Primarschulen werden wollten?

An diesen Standorten wird es in Zukunft Grundschulen geben. Die Haupt- und Realschulen werden wie geplant an den vorgesehenen Standorten als Stadtteilschulen starten.

Können Kinder, deren Grund-, Haupt- und Realschule als zukünftige Primarschule ausgewiesen wurde und die daraufhin an Stadtteilschulen angemeldet wurden, wieder an ihre ursprüngliche Schule zurück?

Schülerinnen und Schüler der neuen Stadtteilschulen werden die Stadtteilschule besuchen, an der sie bereits vor den Ferien einen Platz zugesagt bekommen haben.

Wird es an den zukünftigen Stadtteilschulen wieder eigene Grundschulabteilungen geben?

Diese Möglichkeit kann die Bürgerschaft im Rahmen der Schulgesetzänderung vorsehen.

Thema: Starterschulen

Wie geht es mit den Starterschulen weiter?

Alle Starterschulen werden wie geplant mit ihren neuen 5. Klassen starten und die Kinder werden bis einschließlich Klasse 6 gemeinsam lernen. Die Starterschulen müssen hierfür keinen Schulversuch beantragen, weil die gesetzliche Grundlage für diesen Schülerjahrgang durch Artikel 2 des 12. Änderungsgesetzes gegeben ist.

Wie ist das Verfahren für einen Schulversuch?

Das Verfahren für Schulversuche ist im § 10 des Schulgesetzes geregelt. Darin ist festgelegt, dass der Antrag für die Durchführung eines Schulversuchs in der Regel auf Initiative der Schule erfolgt. Stellt eine Schule einen Antrag auf einen Schulversuch, entscheidet die Schulbehörde darüber, ob dieser durchgeführt werden kann. Allen Starterschulen steht es frei, über einen Beschluss der Schulkonferenz die Durchführung eines längerfristigen Schulversuchs zu beantragen.

Können Eltern ihr Kind, das in die 5. Klasse einer Starterschule aufgenommen worden ist, auf Grund der neuen Lage wieder abmelden?

Ja. Wie bei jedem Schulwechsel können Eltern beantragen, dass ihr Kind an einer anderen Schule unterrichtet wird. Dies geschieht in der Regel nach einer umfassenden Beratung mit der Schule. Welche Schule von den Eltern angewählt werden kann, hängt jedoch von der Aufnahmekapazität der jeweiligen weiterführenden Schule ab.

Was passiert nach der 6. Klasse mit den Schülerinnen und Schülern der Starterschulen?

Die Schulbehörde wird den Übergang der Schülerinnen und Schüler in die 7. Klasse einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums eng begleiten. Bereits heute bestehen zwischen Starterschulen und weiterführenden Schulen Partnerschaften, die es den Eltern erleichtern sollen, z.B. in Bezug auf die Fremdsprachen die passende weiterführende Schule zu finden.

Das Schulgesetz wird ja nicht vor dem Schuljahresbeginn geändert werden. Haben Eltern Anspruch auf den Besuch einer Primarschule, solange es noch im Gesetz steht?

Nein.

Thema: Abordnung von Lehrkräften

Was passiert mit den Lehrkräften von weiterführenden Schulen, die zukünftig an Primarschulen unterrichten sollten?

Alle abgeordneten Lehrkräfte haben ihrer Abordnung zugestimmt. Sie können nun, wenn sie es wünschen, von ihrer Zusage zurücktreten. Möchten sie auf eigenen Wunsch an einer Grundschule unterrichten, bekommen sie die Zusicherung, dass sie im Anschluss wieder an einer Schule arbeiten können, die ihrer jetzigen Schulform entspricht. Auf die Höhe ihres Verdienstes/ihrer Besoldung hat dies keine Auswirkungen.

Thema: Bauten

Was wird aus den bereits geplanten Bauten?

Die Bauplanung, die auf die Einrichtung von sechsjährigen Primarschulen und Stadtteilschulen ab Klasse 7 ausgerichtet war, wird zurzeit mit Blick auf den Volksentscheid überarbeitet. Überflüssige Kosten sind nicht entstanden.

Werden jetzt weniger mobile Klassenzimmer gebraucht?

Nein. Die Aufstellung von mobilen Klassenzimmern zum kommenden Schuljahr erfolgt überwiegend aufgrund bereits bestehender Raumenpässe und bzw. aufgrund der kleineren Klassen. An einigen Standorten werden damit z.B. auch Umbauphasen an Schulen überbrückt.

Thema: Geld

Wie viel Geld wird eingespart, wenn die Primarschule nicht kommt? Was wird mit dem Geld gemacht?

Im Bereich der Lehrerstellen werden insbesondere durch die Nichteinrichtung der kleineren Primarschulklassen in den Klassenstufen 5 und 6 in den kommenden Jahren ca. 17 Mio. Euro weniger benötigt. Wie sich die Kosten mit Blick auf die baulichen Maßnahmen verändern werden, kann erst nach Vorlage eines überarbeiteten Schulentwicklungsplans beziffert werden.

Über die Verwendung der nicht benötigten Gelder entscheidet die Bürgerschaft.

Ändert sich jetzt die Höhe der Besoldung von Primarschulleitern?

Da das ab 1. August 2010 geltende Hamburgische Besoldungsgesetz sich auf die Leitung von Primarschulen bezieht, bietet es keine Rechtsgrundlage zur Beförderung von Grundschulleitungen – auch nicht in Fusionsfällen.

Weitere Themen

Müssen auch Bildungspläne geändert werden?

Ja.

Müssen Widerspruchsverfahren neu aufgerollt werden?

Bei den Standorten, an denen aufgrund des Ausgangs des Volksentscheids mehr Räume für Eingangsklassen zur Verfügung stehen, wird die Einrichtung zusätzlicher Eingangsklassen (1. und 5. Klasse) geprüft. Fällt diese Prüfung positiv aus, erhalten die Familien, die Widerspruch eingelegt haben, eine entsprechende Nachricht.

Bleibt es dabei, dass alle Stadtteilschulen eine Oberstufe bekommen?

Ja, so ist es im gültigen Schulgesetz geregelt und diese Regelung ist vom Volksentscheid nicht betroffen.

Bleibt es dabei, dass das Sitzenbleiben abgeschafft wird?

Ja, so ist es im gültigen Schulgesetz geregelt und diese Regelung ist vom Volksentscheid nicht betroffen. Es gilt das Prinzip „Fördern statt wiederholen“.

Bleibt es dabei, dass das Abschulen abgeschafft ist?

Ja, so ist es im gültigen Schulgesetz geregelt und diese Regelung ist vom Volksentscheid nicht betroffen. Wer die Berechtigung für den Besuch der 7. Klasse des Gymnasiums erworben hat, kann bis einschließlich Klasse 10 nicht abgeschult werden.

Heißen die Grundschulen weiterhin „Grundschule“ oder aufgrund des gültigen Schulentwicklungsplans trotzdem „Primarschule“?

Die Grundschulen werden auch weiterhin „Grundschule“ heißen.

Ein Gedanke zu „FAQ zur Zukunft der Schulen“

  1. „Wer die Berechtigung für den Besuch der 7. KLasse eines Gymnasiums erworben hat, kann bis Klasse 10 nicht mehr abgeschult werden“. Aha.

    Interessant an dieser Aussage ist, dass Frau Goetsch zwar Bestandsschutz für die Starterschulen gibt, den weiteren Verlauf dieser Schüler/innen im Schulsystem aber anscheinend „vergisst“.
    Denn diese Schüler können ja erst in der 7. Klasse aufs Gymnasium wechseln.
    Bekommen diese Schüler dann mit einer Gymnasialempfehlung „automatisch“ die Berechtigung für den Besuch der 7. Klasse auf einem Gymnasium und können dann bis Klasse 10 nicht mehr abgeschult werden?
    Was ja bedeuten würde, dass die Gymnasien Rückstände, für die sie gar nicht verantwortlich sind ausbügeln müssten, trotz größter Klassen aller Schulformen und fast ohne Förderkontingente?
    Während die anderen, die bereits in Klasse 5 eingeschult wurden, sich erst 2 Jahre auf dem Gymnasium „bewähren“ mussten, um die Berechtigung für den Besuch der 7. Klasse zu bekommen?
    Oder gilt für die Starterschul-Schüler/innen das bisher vorhergesehene Verfahren Elternwahlrecht plus Probejahr, so dass die Starterschüler/innen die einzigen sind, die nach Klasse 7 noch abgeschult werden können?

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