Es ist keine Bestechlichkeit, wenn ein Arzt sich fünf Prozent vom Umsatz eines Medikamentes vom Pharma-Hersteller vergüten lässt: Nach diesem seltsamen BGH-Urteil plädiert der „Weser-Kurier“ in einem Kommentar für ein strenges Gesetz gegen die Pharma-Ärzte-Connection.
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„Es ist halt keine Bestechlichkeit, wenn ein Arzt, der ein Freiberufler und damit nur seiner Praxis verpflichtet ist, sich fünf Prozent vom Umsatz eines Medikamentes vergüten lässt und damit versucht wird, dieses Medikament alternativen Mitteln oder gar Methoden vorzuziehen. Der BGH nennt das sogenannte Verordnungsmanagement beim Namen, in dem er von „korruptivem Verhalten“, spricht. Wo liegt also das Problem? „Das tut man nicht“, ist in einer Gesellschaft der Absahner und Abkassierer kein Grundsatz mehr, es gilt vielmehr: „Nimm‘, was du kriegen kannst, was nicht verboten ist, kann man machen.“ So halten es Banker, die beratend die Fonds empfehlen, für die sie die größten Provisionen bekommen, so lenkt der Versicherungsvertreter seinen Kunden bei der Tarifwahl und so wird der Kunde vielerorts in eine ergebnisorientierte Richtung beeinflusst. Der mündige Kunde ist sich dessen bewusst, spielt mit und kann angemessen agieren. Das Verhältnis zum Arzt ist jedoch etwas gänzlich anderes, es ist sensibel, vielschichtig und funktioniert nur auf der Basis von Vertrauen und Ehrlichkeit. Es ist zudem geprägt durch ein großes Wissensgefälle und durch einseitige Macht. Die fünf Prozent vom Umsatz des Pharmaherstellers, dessen Vertrieblerin nun freigesprochen werden wird, sind in diesem Verhältnis pures Gift. Die Reaktion von Ärztevertretern zeigt, dass als machbar gilt, was nicht verboten ist. Deshalb bleibt dem Gesetzgeber nichts anderes übrig, als schleunigst dafür zu sorgen, dass die Praxis künftig nicht nur als ethisch verwerflich gelten muss, sondern auch juristisch eindeutig strafbar ist.“ Kommentar in der heutigen Ausgabe des Bremer Weser-Kuriers