Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen PROKON wegen unlauterer Werbung in zweiter Instanz stattgegeben: Das Gericht stellte fest, der Verkaufsprospekt enthalte irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit der Geldanlage.
Das Unternehmen bewerbe so genannte Genussrechte als Geldanlage. Bei Genussrechten, einer Beteiligungsform an einer Gesellschaft, bestehe die Möglichkeit, dass bei einer Insolvenz die Einlagen ganz oder teilweise nicht mehr zurückgezahlt werden können (Urteil vom 5.9.2012, Az. 6 U 14/11).
Verbraucher könnten die Werbung des Unternehmens so verstehen, als handele es sich um eine ebenso sichere Anlage wie ein Sparbuch. Dies sei aber nicht der Fall, da es bei einem Sparbuch eine Einlagensicherung bis zu 100 000 Euro gebe. Zudem investiere der Erwerber nicht direkt in Windkraftanlagen, wie durch den Verkaufsprospekt suggeriert werde. Auch eine maximale Flexibilität, mit der das Unternehmen geworben habe, sei nicht gegeben, da eine reguläre Kündigungsmöglichkeit erst ab fünf Kalenderjahren bestehe.
„Das Urteil ist ein großer Erfolg beim Schutz der Verbraucher vor unlauterer Werbung für Geldanlagen. Auch Investitionen in den Klimaschutz müssen für Anleger fair und sauber sein“, sagt Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.