Unfassbar: Wer krank wird zahlt drauf

Für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II kann ein Krankenhausaufenthalt teuer werden. Nach Informationen der GAL-Bürgerschaftsfraktion kürzt die Arge team.arbeit.hamburg Menschen, die sich im Krankenhaus oder in einer Reha befinden, die Unterstützung um 35 Prozent.

In den der GAL geschilderten Fällen wurde vom normalen Regelsatz von 345 Euro ein Anteil von 121 Euro im Monat abgezogen. Begründet wurde dies mit der freien Verpflegung im Krankenhaus. Nicht berücksichtigt werden durch die Arge hingegen Kosten, die durch einen Krankenhausaufenthalt entstehen. Besonders bei Familien summieren sich die zusätzlichen Fahrtkosten für Krankenhausbesuche schnell auf hohe Beträge.

Gudrun Köncke, arbeitsmarktpolitische Sprecherin der GAL-Bürgerschaftsfraktion, lehnt diese Praxis ab: „Die Arge sollte sich darauf konzentrieren, ihre Leute in den Arbeitsmarkt zu integrieren, statt Kranke mit Rückforderung zu verfolgen.“ Katja Husen, gesundheitspolitische Sprecherin der GAL-Fraktion, ergänzt: „Solche Rückforderungen belasten kranke Menschen mit zusätzlichen Sorgen. Das kann sich auch negativ auf die Gesundung auswirken“.

Mit einer gemeinsamen Kleinen Anfrage haken die GAL Abgeordneten Gudrun Köncke und Katja Husen nun nach:

Schriftliche Kleine Anfrage

der Abgeordneten Gudrun Köncke und Katja Husen (GAL)

Betr.: Krankenhaus kann teuer werden –
Regelsatzkürzung bei Krankenhausaufenthalt von ALG II – EmpfängerInnen

Von Betroffenen wird berichtet, dass die Arge team.arbeit.hamburg HilfeempfängerInnen während eines Krankenhausaufenthaltes den Regelsatz kürzt, um eine Besserstellung durch die bereitgestellte Verpflegung zu vermeiden. In der Rechtsprechung gibt es zu dieser Praxis kritische Urteile (siehe z.B. SG Berlin S 103 AS 468/06; SG Detmold – S 9 AS 2371/05 ER; SG Mannheim S 90 AS 3882/06) Es wird von den Gerichten darauf verwiesen, dass wegen des pauschalen Regelsatzes keine Einzelfallprüfung mehr stattfinden solle, es sich bei der Krankenhausverpflegung nicht um Einkommen handele bzw. oder auch aus tatsächlichen Gesichtspunkten keine Kürzungen gerechtfertigt sei, da der Krankenhausaufenthalt vielfältige Mehrkosten (Krankenhauskiosk, Telefon etc.) verursache.

Ich frage den Senat:

Ab welcher Aufenthaltsdauer im Krankenhaus sind die SachbearbeiterInnen der Arge angehalten, den Regelsatz der Hilfeempfängerinnen zu kürzen?
Um welchen Betrag soll der Regelsatz bei Erwachsenen und bei Kindern gekürzt werden?
Werden dementsprechend etwaige Mehrkosten des HilfeempfängerInnen bzw. der Bedarfsgemeinschaft durch einen Krankenhausaufenthalt bei der Bemessung der Hilfeleistung gegen gerechnet? Wenn ja in welcher Höhe? Falls nein, warum nicht?
Ab welcher Aufenthaltsdauer sind HilfeempfängerInnen verpflichtet, erhaltene Krankenhausverpflegung als Sachleistung gegenüber der Arge anzugeben?
Wie viele ALG II – EmpfängerInnen waren bisher von Kürzungen des Regelsatzes aufgrund von Krankenhausaufenthalten betroffen?
Wird überzahlte ALG II von der Arge regelhaft zurück gefordert, wenn der Arge erst nachträglich der Krankenhausaufenthalt bekannt wird?
Werden in diesem Zusammenhang Sanktionen angedroht bzw. verhängt?

Existiert für die MitarbeiterInnen der Hamburger Arge eine rechtlich verbindliche Weisung, wie mit der Rückforderung von ALG II im Falle von Krankenhausaufenthalten umzugehen ist?
Falls ja, bitte Fundstelle benennen bzw. die Regelung inhaltlich darstellen.

Wie beurteilt der Senat die Praxis der ALG II Kürzungen bei Krankenhausaufenthalten?

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