Der SPD-Stadtentwicklungsexperte Jan Quast hat den Senat im Streit um den Verkauf der Baubehörde aufgefordert, vor der Bürgerschaftswahl auf verbindliche Entscheidungen zu verzichten.
„Wenn dem Senat wirklich so viel an Transparenz und Korrektheit der Verfahren gelegen ist, wie Herr Freytag verlautbaren lässt, sollte er die Anhandgabe erst von der neuen Bodenordungskommission entscheiden lassen“, forderte Quast am Dienstag. „Selbst dem vom Senat favorisierten Investor entstünde kein Nachteil durch eine wenige Wochen später vollzogene Anhandgabe. Ich frage mich, wieso Herr Freytag und die CDU einerseits die Transparenz und Korrektheit betonen, zugleich aber eine solche Eile an den Tag gelegt wird.“
Vor zehn Jahren wurde im Rahmen des Gebäudemanagements der Gebäudekomplex für 51 Millionen Euro an die städtische VHG verkauft. 2006 wurde das Gebäude an der Stadthausbrücke als „Entwicklungsimmobilie“ zurückgekauft. Vor 10 Jahren wurde an sich selbst zu moderaten Preisen verkauft. Inzwischen sind in den letzten 10 Jahren die Preise für innerstädtische Lagen erheblich gestiegen.
„Auch wenn Herr Freytag von transparenten Verfahren spricht: Für den Mieter und zuständigen Senator Gedaschko war das Verfahren offenbar nicht transparent genug“, so Quast. „obwohl sein Oberbaudirektor eingebunden war. Es kann auch sein, dass Herr Gedaschko den Deal so lange wie möglich vor der Öffentlichkeit geheim halten wollte.“
Quast ging auch auf die angebliche Unabhängigkeit der HWF ein: Wie selbständig diese Gesellschaft ist, wissen wir spätestens seit der Einstellung Mario Mettbachs als Logistikbeauftragter, die der Wirtschaftssenator gegen den Willen der HWF erzwungen hatte. Auch die Mitglieder Kommission für Bodenordnung sind mehrheitlich von der CDU benannt.
Hintergrund zum Charakter einer Anhandgabe:
(Auszug aus dem „Kleinen kommunalpolitischen Lexikon“ der Sozialdemokratischen Gesellschaft für Kommunalpolitik; geschrieben von Hans-Peter Strenge und Stefan Krappa)
„Die Anhandgabe ist eine Selbstbindung der Stadt: Sie gibt dem Interessenten die Gewähr, dass das Grundstück innerhalb eines bestimmten Zeitraumes keinem Dritten angeboten wird. Sie ist zwar rechtlich keine Verkaufszusage, in der faktischen Wirkung kommt sie ihr aber nahe. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Anhandgabe mit der Zusage verbunden, das Grundstück unter bestimmten, von der KfB im Zusammenhang mit der Anhandgabe geschlossenen Bedingungen zu verkaufen bzw. ein Erbbaurecht zu bestellen, sofern während der Geltungsdauer der Anhandgabe Einvernehmen über Art und Umfang des Vorhabens sowie die Konditionen des Vertrages hergestellt wird.“
KfB: Kommission für Bodenordnung.