Sozialwohnungen: Berechtigte gehen leer aus

WOHNEN.jpegIm letzten Jahr hat noch nicht einmal ein Drittel der Inhaber von Wohnberechtigungs- oder Dringlichkeitsscheinen in Hamburg eine Wohnung erhalten. Das geht aus der Antwort des Senats auf eine Kleine Anfrage (Drs. 18/6338) des SPD-Bürgerschaftsabgeordneten Jan Quast hervor.

2006 konnten nur 4773 Wohnungen an Inhaber von Wohnberechtigungsscheinen (sog. § 5-Scheine) vergeben worden, während im gleichen Zeitraum 15.828 Wohnberechtigungsscheine erteilt wurden. Das entspricht einer Versorgungsquote von 30,2 Prozent. Nur vordergründig besser sieht es bei Inhabern von Dringlichkeitsscheinen aus. Auf 4608 im Jahre 2006 neu erteilte Dringlichkeitsscheine entfielen 1689 Wohnungsvermittlungen. Dies entspricht einer Versorgungsquote von 36,7 Prozent.

„Wenn gerade einmal jedem Dritten Wohnberechtigungs- oder Dringlichkeitsscheininhaber eine Wohnung angeboten werden kann, ist das alarmierend. Hamburg tut offensichtlich zu wenig für den öffentlich geförderten Mietwohnungsbau“, sagte der stadtentwicklungspolitische Sprecher der SPD-Bürgerschaftsfraktion, Jan Quast, mit Blick auf die vom Senat vorgelegten Zahlen: „Es gibt immer weniger Wohnungen im sozialen Wohnungsbau. Während 2006 nur rund 500 öffentlich geförderte Mietwohnungen neu entstanden sind, fielen über 8000 aus der Sozialbindung.“

Hintergrund: Der Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau. Er ist für die Dauer von einem Jahr gültig und wird einkommensabhängig für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung erteilt. Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung brauchen Wohnungssuchende eine Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz in Verbindung mit § 27 Wohnraumförderungsgesetz (sog. § 5-Schein), einen Dringlichkeitsschein oder eine Dringlichkeitsbestätigung. Der § 5-Schein wird nur erteilt, wenn das Jahresgesamteinkommen eines Haushalts die gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

Dringlichkeitsschein bzw. -bestätigung erhalten Wohnungssuchende, die unter Berücksichtigung der wohnlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dringend auf eine angemessene Wohnung angewiesen und allein nicht in der Lage sind, eine Wohnung zu finden.

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