Auch zwei- statt dreizügige Primarschulen sollen zugelassen werden, berichten die Zeitungen über die Vorlage zur Änderung des Schulgesetzes, die künftig den Rahmen für das Hamburger Schulwesen absteckt. Das stimmt und ist wenig überraschend, wenn man sich die „Kinderdichte“ in einigen Regionen ansieht. Bei Durchsicht des Textes lassen sich aber weit mehr Veränderungen entdecken. Weil Ostern vor der Tür steht: Sie dürfen auch suchen – wir bringen den ganzen Text!
Wer mag, kann hier selbst nachlesen (PDF mit 56 Seiten).
Uns fiel unter anderem auf:
– in gewissem Rahmen entscheidet künftig die Schulkonferenz über die Stundentafeln (§ 8)
– die Organisation der Lerngruppen in der Primarschule soll so erfolgen, dass die bisherige Anbindung an feste Bezugspersonen („KlassenlehrerIn“) erhalten bleibt (§ 11)
– SchülerInnen mit besonderem Förderbedarf werden integriert, dafür notwendige zusätzliche Ressourcen zur Verfügung gestellt (§ 12)
– VorschülerInnen und SchülerInnen der Stufen 1 – 4 werden an jedem Wochentag von 8 bis 13 Uhr unterrichtet, SchülerInnen der Stufen 5 und 6 jedoch bis 13.30 Uhr (§ 14). Eine spannende organisatorische Herausforderung…
– Wiederholungen im klassischen Sinn gibt es zwar nicht, aber bei Bedarf eine längere Verweildauer im jahrgangsübergreifenden System: Insgesamt darf die Primarschule inkl. Vorschule auch acht statt grundsätzlich sieben Jahre dauern (§ 14.3)
– Das Aufbaugymnasium wird abgeschafft, eine neue „Berufsoberschule“ eingeführt. Sie ist für SchülerInnen bestimmt, die sich erst Jahre nach dem Schulabgang entschließen, doch noch das Abitur nachzuholen. Diesen steht wie bisher Abendgymnasium, Hansa-Kolleg und Fachoberschule zur Verfügung – die neue Form soll aber jetzt die Möglichkeit schaffen, eine Vollzeitschule unter weitgehend Gleichaltrigen zu besuchen.
– Es gibt zwei Einschulungstermine für die Primarschulen (jeweils zum Halbjahr). Vorrang bei der Einschulung haben Kinder aus der näheren Umgebung der Schule, bei entsprechenden freien Plätzen können auch Primarschulen aus dem gesamten Stadtgebiet angewählt werden. (§ 42)
– „Sitzenbleiben“ gibt es nicht mehr. Die Regelung dazu im Wortlaut: „Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler nicht die in den Rahmenplänen festgelegten Leistungsanforderungen in einem oder mehreren Fächern bzw. Lernbereichen, schließen Schule und Schülerin bzw. Schüler eine Lern- und Fördervereinbarung, in der die gegensei-tigen Pflichten, insbesondere individuelle Fördermaßnahmen neben der regulären Unterrichtsteilnahme, vereinbart werden.“ Auf Antrag kann allerdings mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus besonderem Grund auch eine Klassenstufe wiederholt werden. (§ 45)
– Künftig dürfen auch SchülerInnenvertreter ab Klasse 4 in der Schulkonferenz mitentscheiden (bisher ab Klasse 7). (§ 55)
– Der „Hammer“ findet sich zum Schluss und folgt hier im Wortlaut:
„Keine Klasse oder Lerngruppe an Primarschulen und Stadtteilschulen allgemeinbil-denden Schulen soll größer als 25 Schülerinen und Schüler sein, in Primarschulen mit einer sozialstrukturell benachteiligten Schülerschaft soll die Klassengröße von 20 nicht überschritten werden. Aus Gründen besonderer räumlicher Gegebenheiten oder besonderer pädagogischer Aufgaben kann die Klassengröße im Einzelfall geringer, aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler im Einzelfall größer festgelegt werden.“
Bisher war von 18 bzw. 20 SchülerInnen die Rede – oder haben wir da etwas falsch verstanden??
Die Sache mit der Klassengröße…. Wer erklärt hier denn mal die Unterschiede zwischen Basisfrequenz, Orientierungsfrequenz und Klassengröße?
Sonst ist die Gesetzesänderung doch nicht so spektakulär, das meiste wusste man ja schon.