Ab sofort ist die Ausweisung von Raucherräumen in Hamburger Speisegaststätten vorerst wieder erlaubt: Das Bundesverfassungsgericht hat heute das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz für teilweise unwirksam erklärt. Kommt jetzt das totale Rauchverbot?
Die „Ungleichbehandlung von Speise- und Schankgaststätten hinsichtlich der Einrichtung von abgeschlossenen Raucherräume“ sei verfassungswidrig, so die Richter. Das Gesetz ist weiter in Kraft, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung wird aber aufgrund des Urteils die Ausweisung von Raucherräumen in Hamburger Speisegaststätten zunächst wieder erlaubt.
Gesundheitssenatorin Prüfer-Storcks kündigte an, dass sie rasch einen Vorschlag für eine Novellierung des aus der letzten Legislaturperiode stammenden Gesetzes machen wolle: „Wir werden den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts exakt umsetzen und ein Passivraucherschutzgesetz schaffen, das konsequenten Gesundheitsschutz und die Anforderungen an eine Gleichbehandlung der Gastronomie in Einklang bringt.“ Es solle eine für die Gastronomie klare und rechtssichere Regelung geschaffen werden.
Als „schallende Ohrfeige“ für die damaligen Regierungsfraktionen von CDU und GAL bezeichnete die SPD-Fraktion die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.“Wir haben bereits damals auf die rechtlichen Risiken des faulen politischen Kompromisses der Koalitionäre von CDU und GAL hingewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat genau das aufgespießt“, so SPD-Fraktionsvize Martin Schäfer: „Wir werden den Beschluss aus Karlsruhe jetzt sorgfältig auswerten. Dann wird es einen Vorschlag zur verfassungskonformen Korrektur geben.“
Geradezu einmalig ist aus Sicht von Schäfer die an CDU und GAL gerichtete Rüge des Verfassungsgerichts im Hinblick auf die Verletzung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes, wonach als Differenzierungsgrund nicht ausreiche, „dass die unterschiedliche Regelung für Schank- und Speisewirtschaften das Ergebnis eines politischen Kompromisses der damaligen Regierungsfraktionen der Hamburgischen Bürgerschaft war“, so das Bundesverfassungsgericht in seiner heutigen Mitteilung.
Kersten Artus, gesundheits- und wirtschaftspolitische Sprecherin der
Linksfraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft: „Die Umsätze in Kneipen gehen seit Jahren zurück. Man kann dies anhand der Statistiken, die die Brauereien regelmäßig veröffentlichen, nachvollziehen. Denn es wird immer weniger Bier getrunken. Oder anders gesagt: Die Eckkneipe ist ein gesellschaftliches Auslaufmodell. Der DEHOGA hat es bis heute nicht geschafft, eine seriöse Statistik vorzulegen, die die Umsatzrückgänge aufgrund von Nichtraucherschutzgesetzen nachweist. Er stützt sich – wie
auch viele seiner Mitglieder – auf nicht-repräsentative Umfragen und
individuelle Einschätzungen.“
Klar sei aber: „Wenn in dem einen Etablissement geraucht werden darf
und in dem anderen nicht, dann ergeben sich Konkurrenzen mit
wirtschaftlichen Folgen. Deswegen hat DIE LINKE stets darauf
hingewiesen, dass das Nichtraucherschutzgesetz wettbewerbsverzerrend
ist.“
Was nun kommen werde, sei höchstwahrscheinlich ein totales Rauchverbot
für alle Gastronomie-Betriebe. Denn: „Noch einmal wird es sich die
Bürgerschaft nicht leisten können, ein nicht rechtssicheres Gesetz zu
erlassen. DIE LINKE will kein Hühott. Der Gesundheitsschutz von
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen hat höchste Priorität. DIE LINKE
will niemandem das Rauchen verbieten. Das Rauchverbot wird für
gastronomische Einrichtungen hingegen unvermeidlich kommen. Darauf kann und muss sich die Bevölkerung bereits jetzt einstellen.“
Zum Hintergrund:
Die Betreiberin einer Autobahngaststätte mit daran angrenzendem „Clubraum“ hat auf Erlaubnis zur Einrichtung eines Raucherraums geklagt. Um diesen Clubraum als Raucherraum auszuweisen, hat sie eine Ausnahmegenehmigung vom Rauchverbot beantragt. Die zuständige Behörde hat diesen Antrag jedoch abgelehnt. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass die gesetzliche Regelung für Speisewirtschaften keine Ausnahme vom Rauchverbot vorsehe. Gegen diese Entscheidung wurde Klage erhoben, die vom Verwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurde. Das Gericht hält das die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 HmbPSchG für verfassungswidrig. Diese Regelung verstoße gegen die Berufsausübungsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Speisewirtschaften bleibe, anders als Schankwirtschaften, ohne rechtfertigenden Grund die Möglichkeit versagt, abgeschlossene Raucherräume einzurichten, unabhängig davon, ob dort Speisen angeboten werden oder nicht.