RadfahrerInnen an Baustellen besonders gefährdet

„Je unübersichtlicher die Baustelle ist, um so fehlerhafter ist die Beschilderung für den Radverkehr“, stellt Mathias Bölckow (39), GAL-Abgeordneter der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte, fest. Als Beispiele benennt Bölckow eine Baustelle in der HafenCity, wo neben Straßenbauarbeiten der Schacht für die U4 entsteht und die Baustellen entlang der Karolinenstraße, die größtenteils der Messe zuzuordnen sind.

An der Kreuzung von Shanghaiallee und Versmannstraße ist inzwischen die gesamte Beschilderung für den Radverkehr entfernt worden. „Hier musste umgehend gehandelt werden“, so Mathias Bölckow, „gleichzeitig mit dem Radverkehr hatte der querende Autoverkehr grün. Den Verkehrsregeln zu folgen, bedeutete sich zu gefährden. Auch an der Karolinenstraße ist völlig undurchsichtig, wie die Verkehrsregeln zu befolgen wären. Teilweise widersprechen sich die Verkehrszeichen direkt.“

GAL und SPD fordern in einen Antrag in der letzten Bezirksversammlung des Jahres und dieser Legislatur korrekte und sicher beschilderte Baustellen. „Es kann nicht sein“, kritisiert Bölckow weiter, „dass die Polizei einerseits regelwidriges Verhalten bei Radfahrern verfolgt und andererseits Baustellen zulässt, die sich nur regelwidrig sicher durchqueren lassen“.

2 Gedanken zu „RadfahrerInnen an Baustellen besonders gefährdet“

  1. Ich habe selbst in ein Loch gefallen. Und die firma sagt „Ich hätte dises Loch sehen mussen“ also Homann and Co hat kein schuld . Ich, der jetzt nicht mehr als 100 metre joggen kann, muss kampfen. Die Firma geniesst öffentliche Aufträge aber will die verantwortung für seiner Löche und mitarbeiter nicht übernehmen.
    Der RA sagt bei ein Baustellen man muss immer untern schauen.!!!!!
    Falls Ich verliere, denn würde ein gefährliche precedent gemacht.
    Deshalb suche Ich ähnliche Fälle und allierten

  2. Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbauarbeiten: Verweisungsprivileg bei Haftung des kommunalen Straßenbaulastträgers; persönliche Haftung der Bediensteten der Kommune; Umfang der gebotenen Sicherungsmaßnahmen
    Leitsatz
    1. Bei Bauarbeiten im öffentlichen Straßenraum ist neben der ausführenden Baufirma und der Bauherrin auch die Kommune verkehrssicherungspflichtig, die die betreffende Straße verwaltet und für sie die Straßenbaulast trägt, ohne dass sie sich auf das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann.
    2. Eine persönliche Haftung der Bediensteten der Kommune, die Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sind und die die als öffentlichrechtliche Amtspflicht ausgestalteten Aufgaben der Verkehrssicherung wahrnehmen, scheidet nach Art. 34 Satz 1 GG aus.
    3. Art und Ausmaß der aus Gründen der Verkehrssicherung gebotenen Maßnahmen werden nicht durch die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) sondern auch durch das den konkreten örtlichen Verhältnissen innewohnende Gefahrenpotential bestimmt. Die Einhaltung der Vorgaben der RSA allein lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass der Verkehrssicherungspflichtige die von den Verkehrsflächen aus-gehenden Gefahren in geeigneter und zumutbarer Weise ausgeräumt hat.
    Fundstelle
    OLGR KARLSRUHE 2005, 235-238 (Leitsatz und Gründe)

    Gericht: OLG KARLSRUHE 7. Zivilsenat
    Datum: 26. Januar 2005
    Az: 7 U 161/03

    Die Klägerin (Radfaher) hat entgegen der Fahrtrichtung einen für einen gefahrlosen Begegnungsverkehrs von Radfahrern nicht ausreichend breiten Fahrradweg befahren, obwohl sie mit Gegenverkehr rechnen musste und obwohl für sie erkennbar durch die Absperrbretter ein Sturz in die Baugrube mit der Gefahr erheblicher Verletzungen nicht verhindert werden konnte.
    Trotz all dieser Umstände hat sie sich für das verbotswidrige Befahren des Radweges entschlossen, dadurch in ganz erheblichem Umfang die Gefahr eigener Verletzungen begründet und damit in einem Ausmaß gegen die in eigenen Belangen üblicherweise zur Vermeidung einer Schädigung anzuwendenden Sorgfalt verstoßen, die die Annahme einer Mitverschuldens-quote in Höhe von 50 % rechtfertigt.
    Sie hat sich sehenden Auges ohne Not in Gefahr begeben. Dabei kommt es für das Gewicht ihres Pflichtenverstoßes nicht entscheidend darauf an, ob sie erkennen konnte, dass die Baugrube ca. 3,5 m tief war, denn auch Sturz in eine weniger tiefe Grube oder ein Sturz in einem anderen Bereich der Baustelle hätte, wie die Lichtbilder in den beigezogenen Strafakten zeigen, zu ganz erheblichen Verletzungen führen können.
    Mein Rat – Anwalt ggf. auf das Urteil aufmerksam machen.
    Gruß Sabath
    Sachverständiger für Arbeitssicherheit

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