Privatsender: 37 Programm- und Werbeverstöße

2012 hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) im bundesweiten privaten Rundfunk in 37 Fällen von Verstößen gegen Programm und Werbevorgaben Sanktionen angeordnet.

Aus der Mitteilung der ZAK:
„2012 beanstandete die ZAK 24 Sendungen und sprach sechs Untersagungen
aus. In sieben Aufsichtsfällen verhängte sie Bußgelder und ordnete in
diesem Zusammenhang erstmals auch die Abschöpfung von unrechtmäßig
erlangten Einnahmen an. Ein Sender hatte wiederholt gegen die Gewinnspielsatzung verstoßen: Er hatte die Verbote von Täuschung und Irreführung der Zuschauer missachtet und die Informations- und Hinweispflichten über Spielregeln und Gewinnchancen nicht erfüllt.
Verstoßen wurde auch gegen den Persönlichkeitsschutz: Die ZAK beanstandete
einen Fall von Missachtung des Rechts am eigenen Bild.

Ein weiterer Schwerpunkt war verbotene Werbung für öffentliches Glücksspiel
im Fernsehen. Die ZAK vertrat wie im Jahr zuvor die Auffassung, dass
diese Werbung unzulässig ist und dass auch das Inkrafttreten des neuen
Glücksspielstaatsvertrags am 1. Juli 2012 daran vorerst nichts ändert. 2012
verstießen mehrere Sender, z.T. wiederholt, gegen das Werbeverbot. Die
ZAK beanstandete sieben Fälle, untersagte die erneute Ausstrahlung von
sechs Werbespots bzw. Sponsorhinweisen und ordnete den Sofortvollzug
der Untersagung in fünf Fällen an.

Auch der neue Staatsvertrag verbietet grundsätzlich Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel, erlaubt aber den Ländern Ausnahmen zu definieren. Diese Ausnahmen betreffen nur die Werbung für zugelassene Sportwettenanbieter. Eine entsprechende Werberichtlinie muss von den Ländern noch beschlossen werden. Bis es soweit ist, hat die ZAK sich darauf verständigt, Sponsoring von Sportwettenanbietern zu tolerieren, die eine Konzession in Deutschland beantragt haben. Anbieter, die eine Konzession anstreben, signalisieren damit, dass sie die neuen Regelungen akzeptieren. Die Duldung gilt ausschließlich für reines Sponsoring ohne werblichen Zusatz.

Im Bereich Werbung kommt es überdies aufgrund neuer Präsentationsformen
immer wieder zu Verstößen gegen das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten und die damit verbundenen Kennzeichnungspflichten.

So wurden z.B. Programmhinweise nicht deutlich genug von einem Werbetrailer abgegrenzt, eine Anmoderation wurde unerlaubter Weise für Werbung genutzt, und eine Dauerwerbesendung wurde nicht ausreichend gekennzeichnet.

Einige bundesweit verbreitete Sender verfolgten 2012 die Absicht, ihre
Werbung im Kabel zu dezentralisieren. Die ZAK kam in einer rechtlichen
Einschätzung zu dem Ergebnis, dass eine Änderung der bestehenden bundesweiten Lizenzen dafür nicht möglich ist. Dezentrale Werbung betrifft
die einzelnen Verbreitungsgebiete, ihre Zulässigkeit kann deshalb nur auf
Grundlage des jeweiligen Landesmediengesetzes beurteilt werden.
Ein ZAK-Workshop zur Scripted Reality forderte den Verzicht auf Zerrbilder
in den Sendungen der so genannten Realitätsunterhaltung. Meistens sind
diese Formate zwar in aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden,
umso wichtiger ist deshalb aber eine breite gesellschaftliche Debatte darüber, welches Bild der Wirklichkeit sie zeichnen. Die Debatte wurde aufgrund neuer Erhebungen im aktuellen Programmbericht gestartet und
auch in den Gremien der Landesmedienanstalten sowie im Kreis der Gremienvorsitzenden weiter geführt. Die ZAK begrüßt in diesem Zusammenhang
eine deutliche Kennzeichnung gescripteter Sendungen, hält eine gesetzliche
Festschreibung aber nicht für vordringlich.

Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Die ZAK ist abschließend zuständig für die Zulassung und Kontrolle bundesweiter Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus werden Fragen der Plattformregulierung sowie der Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Mitglieder der ZAK sind die gesetzlichen Vertreter (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten. Vorsitz: Thomas Fuchs (Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein) Beauftragter Programm und Werbung: Thomas Langheinrich (Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg), Beauftragter Plattformregulierung und Digitaler Zugang: Dr. Hans Hege (Medienanstalt Berlin-Brandenburg)“

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