Die Onlineausgabe der Bild-Zeitung ist von den Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats gleich zweimal gerügt worden – in beiden Fällen ging es um Fotos von Opfern von Gewalttaten.
Zeitung zeigt Opferfotos
Eine nicht-öffentliche Rüge erhielt BILD Online wegen der Berichterstattung über einen Mordfall. Ein Mann hatte seine beiden Nichten umgebracht. BILD Online veröffentlichte Auszüge aus Briefen des Täters aus dem Gefängnis. Der Artikel enthielt ein Foto der beiden 8 und 11 Jahre alten Mädchen. Der Presserat sah darin einen schweren Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex, Richtlinie 8.1. Danach müssen Opfer besonders geschützt werden. Ein öffentliches Interesse an der identifizierenden Abbildung bestand nicht.
Ziffer 8, Richtlinie 8.1 (2)
Opfer von Unglücksfällen oder von Straftaten haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. Für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Ausnahmen können bei Personen der Zeitgeschichte oder bei besonderen Begleitumständen gerechtfertigt sein.
Zeitung zeigt falsches Mordopfer
Eine öffentliche Rüge erhielt BILD/BILD Online für die Veröffentlichung des Fotos eines falschen Mordopfers. Eine junge Frau war von ihrem Mitbewohner getötet worden. BILD veröffentlichte ein Foto, das das Opfer zeigen sollte. Aus Sicht des Presserates gab es kein begründbares öffentliches Interesse an der Veröffentlichung eines solchen Fotos. Die Zeitung verstieß daher in schwerer Weise gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Nach Richtlinie 8.1 genießen Opfer von Straftaten besonderen Schutz vor identifizierender Berichterstattung. Mit der Veröffentlichung des Fotos hatte die Zeitung zudem die Sorgfaltspflichten nach Ziffer 2 des Pressekodex erheblich verletzt: Das Foto zeigte nicht die Getötete, sondern eine Frau gleichen Namens. Für die Verwechslung hatte sich BILD öffentlich entschuldigt.