Pesserat rügt BILD, WELT und andere

Die beiden Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats tagten am 5. und 6. Juni in Berlin und sprachen insgesamt 5 Rügen aus. BILD Online wurde für die Berichterstattung über den Mord an einem Mann gerügt. Das Tatopfer wurde zerstückelt aufgefunden, nachdem es tagelang als vermisst galt. Außer dem Bild des Mannes wurden sein Vorname mit abgekürztem Nachnamen, sein
Alter, sein Geburtsort und sein früherer Wohnort genannt.

Mordopfer identifizierbar
BILD Online wurde für die Berichterstattung über den Mord an einem Mann gerügt. Das Tatopfer wurde zerstückelt aufgefunden, nachdem es tagelang als vermisst galt. Außer dem Bild des Mannes wurden sein Vorname mit abgekürztem Nachnamen, sein Alter, sein Geburtsort und sein früherer Wohnort genannt. Der Ausschuss sah den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1 verletzt. Danach ist für das Verständnis des Tathergangs das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Besondere Begleitumstände, die eine identifizierende Berichterstattung hätten rechtfertigen können, sah der Beschwerdeausschuss nicht gegeben. Ein früherer Fahndungsaufruf der Polizei rechtfertigte die Fotoveröffentlichung nicht, da der Vermisste zum Zeitpunkt der gerügten Veröffentlichung bereits gefunden war.

Politiker Rassismus unterstellt
WELT Online und BERLINER MORGENPOST Online wurden für die Veröffentlichung eines identischen Beitrages gerügt. Unter der Überschrift „Erneut Hetze gegen Farbige in Polizei-Kalender“ hatten die beiden Medien berichtet, dass bei der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Bayern ein Kalender mit rassistischen und frauenfeindlichen Motiven aufgetaucht sei. Weiterhin hieß es, dass nach Informationen der Redaktion Herausgeber des Kalenders ein ehemaliger Vorsitzender der GdP und jetziger bayrischer Landtagsabgeordneter sein solle. Der Betroffene wurde namentlich genannt. Nachdem Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellungen entstanden waren, entfernten die Redaktionen die Artikel von den Online-Seiten. Ein erläuternder oder korrigierender Hinweis wurde nicht veröffentlicht.

Der Beschwerdeausschuss sah in den Beiträgen eine grobe Verletzung der Ziffern 2 und 9 des Pressekodex. Die Redaktionen verbreiteten ohne selbst recherchierte Fakten Gerüchte mit schwerwiegenden Behauptungen zu Lasten des Betroffenen. Die Redaktionen hatten weder die GdP noch den genannten Abgeordneten zu den Vorwürfen befragt. Mit diesem Vorgehen verstießen sie gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Der Betroffene wurde damit in seiner Ehre verletzt.

Ziffer 2 – Sorgfalt Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.

Busunglück in der Schweiz
Unterschiedlich bewertete der Presserat Fotoveröffentlichungen zu einem Busunglück in der
Schweiz. Auf der Rückfahrt von einer Skifreizeit waren 22 Kinder und sechs Erwachsene aus
Belgien ums Leben gekommen.

Eine Boulevardzeitung veröffentlichte auf der Titelseite Porträtfotos der toten Kinder ohne
weitere Angaben zu den Abgebildeten. Die Aufnahmen stammten aus einem öffentlichen
Gedenkraum im Rathaus der belgischen Heimatstadt. Mehrere Leser sahen mit den Bildern
den Schutz der Persönlichkeit der Kinder verletzt. Der Ausschuss hielt die Beschwerden für
unbegründet. Die Zeitung hatte die Bilder mit Genehmigung der Stadtverwaltung in dem
Gedenkraum aufgenommen. Sie konnte in gutem Glauben davon ausgehen, dass eine
Einwilligung der betroffenen Eltern vorlag.

Eine andere Boulevardzeitung überschritt mit ihrer Berichterstattung hingegen die ethische
Grenze. Sie veröffentlichte zwei Gruppenbilder der Schüler, die auf der Reise entstanden
waren. Die Fotos zeigten eine fröhliche Kinderschar in den Bergen. Die Bilder stammten aus
dem privaten Bereich und standen nicht mit der Gedenkfeier in Zusammenhang. Eine
Einwilligung der Eltern für eine Veröffentlichung lag offensichtlich nicht vor. In der
Berichterstattung zitierte die Redaktion zudem aus dem Reisetagebuch, das die Schüler ins
Internet eingestellt hatten. Darin hinterließen sie persönliche Gefühle und Nachrichten an
ihre Eltern. Der Ausschuss sah in der Verbindung von Text und Fotos einen
schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre von Kindern und Angehörigen und sprach eine
Missbilligung aus.

Schleichwerbung
Wegen Verstößen gegen den Grundsatz der klaren Trennung von Redaktion und Werbung
(Ziffer 7 Pressekodex) wurden zwei Rügen ausgesprochen. Die Zeitschrift tv14 hatte unter
der Überschrift „10 Jahre jünger in 4 Wochen“ über Anti-Aging Produkte berichtet und dabei
eine konkrete Creme genannt. Ein Experte kam dabei zu Wort und konnte das Produkt
lobend beschreiben. Der Presserat erkannte kein öffentliches Interesse an dem Hinweis auf
die Creme und die damit verbundene positive Hervorhebung. Die Grenze zur
Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 wurde damit überschritten.

Richtlinie 7.2 – Schleichwerbung
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder
Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine
Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird. Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material
Ebenfall Schleichwerbung sah das Gremium in einem Beitrag von tz-online. Die Redaktion
hatte das Playboy-Playmate des Monats Mai vorgestellt und mitgeteilt, dass die Frau gerne
in der Therme Erding sauniere. Beigestellt war dieser Veröffentlichung eine Fotostrecke mit
95 Bildern der Therme. Für eine derart ausführliche Illustration des Angebots der Therme
sah der Ausschuss keine redaktionelle Veranlassung. Der entstehende Werbeeffekt war
nicht durch ein öffentliches Interesse an den Fotos gedeckt.

Statistik
Insgesamt wurden in den zwei Beschwerdeausschüssen 77 Beschwerden behandelt.
Neben den 5 öffentlichen Rügen gab es 12 Missbilligungen und 16 Hinweise. In 34 Fällen
wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. In 4 Fällen wurden die Beschwerden als
begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet.

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