Der Online-Partnervermittler Parship darf von Kunden, die ihren Vertrag widerrufen, nicht 120 Euro für ein Persönlichkeitsgutachten verlangen. Das ist das Ergebnis eines Unterlassungsverfahrens der Verbraucherzentrale Hamburg gegen Parship.
Das Unternehmen bietet unter parship.de neben der kostenlosen Mitgliedschaft auch „Premium-Mitgliedschaften“ an. Der Kunde soll dadurch die Möglichkeit erhalten, unbegrenzt Kontakt zu anderen Mitgliedern aufzunehmen und Fotos anzusehen. Fester Bestandteil der Premium-Mitgliedschaft ist aber auch die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens in Form eines pdf-Dokuments. Widerruft der Verbraucher den Vertrag, so stellte ihm Parship unter Berufung auf eine Klausel im Kleingedruckten 120 Euro für das Persönlichkeitsgutachten in Rechnung. Bei dem Gutachten handele es sich um eine kundenspezifische Leistung, die vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sei.
Das sah die Verbraucherzentrale Hamburg anders. Der Kunde habe kein Wahlrecht, ob er das Gutachten haben will oder nicht. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, das Persönlichkeitsgutachten sei Grundlage für die Arbeit des Partnervermittlers. Eine Aufteilung der einheitlichen Leistung „Partnervermittlung“ im Fall des Widerrufs, diene aber letztlich nur dazu, das Widerrufsrecht des Verbrauchers praktisch zu umgehen. Denn eine dreimonatige Mitgliedschaft kostet rund 180 Euro. Im Fall des Widerrufs sollte der Verbraucher also zwei Drittel des Gesamtpreises zahlen.
Auf die Abmahnung durch die Verbraucherzentrale gab Parship jetzt die geforderte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, das Widerrufsrecht für das Persönlichkeitsgutachten als Teil der Premium-Mitgliedschaft nicht mehr vom Widerruf auszuschließen. Zudem darf sich Parship auch bei bereits widerrufenen Verträgen nicht mehr auf die Klausel berufen.
Julia Rehberg, Juristin der Verbraucherzentrale Hamburg, rät Betroffenen: „Verweigern Sie die Zahlung der 120 Euro unter Hinweis auf die Unterlassungserklärung und informieren Sie uns“.