Linke lässt Werbung durch Bundestagsfraktion finanzieren

Die SPD-Landesgeschäftsführerin Karin Timmermann hat auf einen offenbar unsauberen Umgang mit Steuergeld durch die Bundestagsfraktion der Linkspartei im Hamburger Wahlkampf hingewiesen.

Hintergrund: Die Bundestagsfraktion der Linkspartei wirbt u.a. mit großformatigen Anzeigen für eine Veranstaltung heute Abend in der „Fabrik“, die auf der Internetseite der Linkspartei Hamburg als „Finale Wahlkampfveranstaltung – Gregor Gysi und Oskar Lafontaine gemeinsam mit den Spitzenkandidatinnen und -kandidaten der LINKEN in Hamburg“ bezeichnet wird.
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„Die Linkspartei muss sich entscheiden, ob ihre Veranstaltung eine der Bundestagsfraktion ist oder ein Partei-Event der Linkspartei Hamburg ist. Beides geht jedenfalls nicht“, sagte Timmermann. Der Hamburger SPD-Landesgruppensprecher im Deutschen Bundestag, Christian Carstensen, werde sich in dieser Angelegenheit an den Bundestagspräsidenten wenden.

Auszug aus dem Abgeordnetengesetz Bundestag:

§ 50 Geld- und Sachleistungen

(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt.

(2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. 2Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlages legt der Bundestag jährlich fest. 3Dazu erstattet der Präsident dem Bundestag im Benehmen mit dem Ältestenrat jeweils bis zum 30. September einen Bericht über die Angemessenheit der Beträge und des Oppositionszuschlages und legt zugleich einen Anpassungsvorschlag vor.

(3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zur Nutzung erbracht.

(4) 1Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Grundgesetz, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen. 2Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.

(5) Geldleistungen nach Absatz 1 können auf neue Rechnung vorgetragen werden.

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