GAL-Umweltexperte Christian Maaß, Jurist mit dem Schwerpunkt Umweltrecht, hält das Kraftwerk Moorburg für nicht genehmigungsfähig. Die wasserrechtliche Genehmigung für die Einleitung des Kühlwassers in die Elbe könne aus diversen rechtlichen Gründen nicht erteilt werden, und damit sei dann auch der Rest hinfällig.
Hier die Erklärung der GAL:
Die GAL hält das von Vattenfall beantragte Kohlekraftwerk Moorburg für nicht genehmigungsfähig. Der von Vattenfall gestellte Antrag für die Kühlwasser-Entnahme aus der Elbe müsse von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt abgelehnt werden, damit werde das gesamte Kraftwerks-Projekt hinfällig. Die GAL-Spitzenkandidatin Christa Goetsch und der Abgeordnete und Umweltjurist Christian Maaß haben heute symbolisch einen Genehmigungs-Antrag Vattenfalls mit dem Stempel-Aufdruck „ABGELEHNT!“ versehen.
Die GAL-Fraktionschefin und Spitzenkandidatin Christa Goetsch: „Das Kraftwerk ist nicht nur ein Klimakiller, sondern schädigt massiv die Elbe. Wir können nicht zulassen, dass Hamburgs Energiezukunft für die nächsten Jahrzehnte verbaut wird und die Elbe auf Badewannen-Temperatur aufgeheizt wird.“
Der Abgeordnete und Umweltjurist Christian Maaß: „Es gibt ausreichend rechtliche Möglichkeiten, das Kraftwerk noch zu stoppen. Wir werden diese Mittel vollständig ausschöpfen, sollten wir nach der Wahl mitregieren.“
Für den Bau des Kraftwerks ist erstens eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und zweitens eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme und Einleitung von Kühlwasser erforderlich. Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis steht im Ermessen der zuständigen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. Das heißt: Vattenfall hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis, die Behörde hat nach pflichtgemäßer Abwägung der wasserwirtschaftlichen Belange zu entscheiden. Eine Beeinträchtigung der Wasserqualität führt dazu, dass die Behörde die Erteilung der Erlaubnis versagen darf.
Man kann weiter gehend sogar argumentieren, dass die Behörde die Erlaubnis nicht erteilen darf. Die Behörde darf die Genehmigung nicht erteilen, wenn das Wohl der Allgemeinheit – d.h. Gemeinwohlbelange wie die Gewässerökologie – gefährdet ist. Im Fall Moorburg sind gravierende Auswirkungen auf
* die Wassertemperatur als wichtige Randbedingung des Ökosystems
* den Sauerstoffhaushalt der Elbe und
* Fische und Kleinlebewesen
* elbaufwärts gelegene FFH-Gebiete
zu erwarten. Die Naturschutzverbände haben diese im Erörterungsverfahren im Einzelnen aufgezeigt.
Ohne die Erteilung dieser Erlaubnis muss auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Kraftwerks versagt werden. Wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften (hier: das Gewässerschutzrecht) dem Betrieb des Kraftwerks entgegen stehen, besteht auch kein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsanspruch.
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