Übergangsfrist zum Einsatz von Leiharbeitnehmern in Wohn-Pflegeeinrichtungen endet am Jahresende.
Mit Ablauf des Kalenderjahres endet die Übergangsfrist für den Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitsnehmern in Wohneinrichtungen zur Pflege. Gemäß der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung (WBPersVO) darf ab dem 1. Januar 2014 so genanntes einrichtungsfremdes Personal nur noch zeitlich begrenzt in Ausnahmesituationen eingesetzt werden.
„Wir wollen in Wohneinrichtungen eine kontinuierliche Betreuung sicherstellen, damit die Bewohnerinnen und Bewohner auch vertrauensvolle und tragfähige Beziehungen zu den Beschäftigten aufbauen können“, so Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks.
Eine Übergangsfrist von 22 Monaten hat den Betreibern von Wohneinrichtungen seit Inkrafttreten der WBPersVO die Möglichkeiten gegeben, sich auf die neue Regelung zum Einsatz des einrichtungsfremden Personals organisatorisch einzustellen. Die für die Kontrollen zuständigen Bezirksämter, wie auch die Betreiber, wurden in Informationsschreiben nochmals an den Ablauf der Übergangszeit, die damit verbundenen Neuregelungen und entsprechende Möglichkeiten der Umsetzung informiert. In Hamburg sind in der Eingliederungshilfe rund 2.650 Plätze für geistig-, sinnes- und körperbehinderte Menschen in entsprechenden Wohneinrichtungen sowie etwa 650 Plätze für psychisch behinderte Menschen betroffen. Zudem schließt die Regelung 152 Pflegeeinrichtungen mit knapp 17.900 Plätzen ein.
Nach Beobachtungen der Wohn-Pflege-Aufsicht lassen sich insbesondere in Wohneinrichtungen Betreuungsmängel feststellen, in denen aufgrund eher schlechter Rahmenbedingungen eine hohe Mitarbeiterfluktuation herrscht und aus Mangel an Festangestellten häufiger externes Personal eingesetzt wird. Einrichtungen, die hingegen positive Rahmenbedingungen für das beschäftigte Stammpersonal schaffen und weniger auf Leiharbeitskräfte zurückgreifen, sind von dergleichen Mängeln seltener betroffen. Gute Rahmenbedingungen für die Beschäftigten sind deshalb von besonderer Bedeutung für die dauerhafte Gewinnung von qualifiziertem Stammpersonal und damit für die Qualität in der Betreuung. Hintergrund der Regelungen der WBPersVO ist auch, dass eine möglicherweise zu kleine Anzahl von Stammbeschäftigten nicht durch den regelmäßigen Einsatz von Leiharbeitnehmern ausgeglichen werden soll. Die Möglichkeit, für eine gute Versorgung in Ausnahmesituationen auf externes Personal zurückzugreifen, bleibt auch nach dem 1. Januar erhalten.
Senatorin Prüfer-Storcks: „Ich bin überzeugt davon, dass die Hamburger Wohneinrichtungen ein großes Interesse daran haben, ihr Personal möglichst langfristig zu binden und so die Betreuungskontinuität zu verbessern. Deshalb sollten die Betreiber alles dafür tun, um die Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten zu erhalten bzw. zu fördern.“