Handy-Lockpreise: Gericht stärkt Verbraucher

Die Telekom Shop Vertriebsgesellschaft, eine Tochter der Deutschen
Telekom, darf nicht für Smartphones mit einem Preis werben, ohne
zugleich deutlich auf die Kosten eines zusätzlich abzuschließenden
Vertrages hinzuweisen.

Das entschied das Landgericht Bonn nach Klage
der Verbraucherzentrale Hamburg (Urteil vom 5.8.2011, Az.: 11 O
35/11). Nur 49,95 Euro sollte das Smartphone einer bekannten Marke kosten – so warb der Telekom Shop in einer großen deutschen Tageszeitung.
Doch im Kleingedruckten versteckte sich die Preisangabe für einen
Netzkarten-Vertrag, der abgeschlossen werden musste, wenn man das edle Smartphone erwerben wollte. „Das Kleingedruckte war jedoch so klein, dass die Zusatzkosten nicht einmal mit einer Lupe zu entziffern
waren – überdies gedruckt in dunkler Schrift auf dunklem Hintergrund“, monierten die Verbraucherschützer.

Die Verbraucherzentrale mahnte den Telekom Shop ab und verlangte,
künftig die Preise deutlicher anzugeben. Der blieb zunächst uneinsichtig,
so dass Klage beim Landgericht Bonn erhoben wurde. Doch dann lenkte
man ein; der Klaganspruch wurde anerkannt.

„Preisverschleierung werden wir nicht dulden“, sagt Edda Castelló von
der Verbraucherzentrale Hamburg, und ergänzt: „Nach der
Preisangabenverordnung müssen Unternehmen gegenüber
Verbrauchern den Endpreis des von Ihnen vertriebenen Produktes und
die damit verbundenen Kosten deutlich kennzeichnen.“

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