Verwaltungsgericht Hamburg entscheidet: Handelskammer unterliegt nicht den Veröffentlichungspflichten des Hamburgischen Transparenzgesetzes
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit heute veröffentlichtem Urteil vom 28. September 2017 die Klage eines Bürgers sowie eines eingetragenen Vereins abgewiesen, mit der die Feststellung einer Verpflichtung der Handelskammer Hamburg begehrt wurde, sich dem Informationsregister nach dem Transparenzgesetz anzuschließen und dort Informationen nach Maßgabe der Regelungen des Transparenzgesetzes einzustellen.
Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass die Handelskammer keine veröffentlichungspflichtige Behörde im Sinne des Transparenzgesetzes sei. Die Vorschriften des Transparenzgesetzes seien in der Zusammenschau so zu verstehen, dass sich der Anwendungsbereich der Veröffentlichungspflicht für Behörden nur auf solche in Rechtsträgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg erstrecke. Hierzu zählt die Handelskammer Hamburg nicht.