Hamburgs Polizei kassiert Nazi-Waffen ein

14 Gewehre, neun Pistolen, zwei Softairwaffen samt Munition, ein Säbel und ein Schwert: Diese Waffen mussten heute sieben Hamburger Rechtsextremisten nach einer Polizeirazzia abgeben. Den Männern wurde auch die Waffenbesitz-Erlaubnis entzogen.

Drei weitere Männer waren von den Beamten nicht angetroffen worden. Arno Münster, Fachsprecher Inneres der SPD-Fraktion, begrüßte die Polizeiaktion: „Es ist gut, dass die Innenbehörde hier in Hamburg konsequent auf die Gefahren des Rechtsextremismus reagiert. Das harte Durchgreifen ist ein wichtiger Beitrag zur inneren Sicherheit in unserer Stadt. Außerdem geht damit auch der gestern erhobene Vorwurf der Fraktion die LINKE, die Behörden würden in punkto Waffenbesitz bei Neonazis nicht handeln, ins Leere.“

Zur Frage einer Waffensteuer sagt Münster: „Derartige Überlegungen sollten nicht von vornherein mit einem Denkverbot belegt werden. Wir sollten uns zunächst die Bemühungen in Bremen sehr genau ansehen und ergebnisoffen prüfen, ob eine solche Regelung gegebenenfalls auch in Hamburg Sinn machen könnte.“

Christiane Schneider, innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE: „Wir begrüßen, dass Innensenator Michael Neumann und die Innenbehörde endlich das Waffengesetz gegen Rechtsextremisten und Neonazis angewandt und in einem ersten Schritt zehn Männer entwaffnet
und ihnen die Erlaubnis, Waffen zu führen, entzogen haben. DIE LINKE geht allerdings davon aus, dass die zehn Personen nur die Spitze des Eisbergs sind.“

In Hamburg werden vom Landesamt für Verfassungsschutz 180 Personen der extremen Rechten dem gewaltorientierten Spektrum der Neonazis zugerechnet. Insgesamt werden der extremen Rechten in Hamburg 480 Personen zugerechnet (Verfassungsschutzbericht 2010).

Christiane Schneider: „Endlich geht nun auch die Bundesregierung daran, das lange überfällige zentrale Waffenregister einzuführen. Für notwendig hält DIE LINKE in diesem Zusammenhang, einen Waffenführerschein auszugeben, der durch eine staatliche Stelle ausgegeben wird und regelmäßig erneuert werden muss. Dabei muss auf rechtsstaatliche Weise
eine Überprüfung erfolgen, ob Antragsteller bzw. Inhaber Mitglieder von neonazistischen und anderen Organisationen der extremen Rechten sind.“

Die CDU bezeichnete den SPD-Vorschlag zur Waffensteuer als „Fehlgriff“. „Die Idee der SPD zeugt von einem fragwürdigen Staatsverständnis. Legale Waffenbesitzer, die die Spielregeln einhalten, dürfen nicht durch eine 300-Euro-Steuer bestraft werden“, sagte Roland Heintze, CDU-Haushaltssprecher und Fraktionsvize. Auch aus haushaltspolitischer Sicht sei so eine Steuer fragwürdig: „Den äußerst niedrigen Einnahmen stehen neue Verwaltungskosten gegenüber.“

Die Linksfraktibn erläuterte zum rechtlichen Hintergrund weiter:
Seit 2002 sieht das bundesrechtlich normierte Waffengesetz in § 5 Abs.
2 Nr. vor, dass Personen die erforderliche Zuverlässigkeit für den
Umgang mit Waffen in der Regel nicht besitzen, „die einzeln oder als
Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder in den letzten
fünf Jahren verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das
friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind“.
Deshalb hat auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.9.2009
ausdrücklich im Leitsatz feststellt: „Unzuverlässig im Sinne des
Waffengesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 3) ist in der Regel auch derjenige, der
verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer
nicht verbotenen politischen Partei verfolgt.“
Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen
folgendes aus: „Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzt die
erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer Mitglied in einer
Partei war, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht
festgestellt hat, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre
noch nicht verstrichen sind. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ist regelmäßig
unzuverlässig, wer einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung
Bestrebungen verfolgt oder unterstu¨tzt oder in den letzten fünf Jahren
verfolgt oder unterstützt hat, die (u.a.) gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind.
Da das Bundesverfassungsgericht die etwaige Verfassungswidrigkeit der
DVU nicht festgestellt hat, kann Anknüpfungspunkt für eine mögliche
Unzuverlässigkeit des Klägers nicht seine Mitgliedschaft (§ 5 Abs. 2 Nr.
2 Buchst. b WaffG) – und der frühere Vorsitz – in der DVU sein, sondern
nur seine Betätigung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG) für diese Partei, die der
Beklagte als rechtsextrem einstuft.

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