Gewinnabschöpfung für Start nach Mitternacht

Fluglärmschutzbeauftragte fordert 20.000 Euro von Billigairline – Die Fluglärmschutzbeauftragte wendet verstärkt das Mittel der Gewinnabschöpfung an und fordert 20.000 Euro von einem Unternehmen aus dem Low-Cost-Segment. Starts und Landungen ab 0 Uhr benötigen eine Ausnahmegenehmigung der Fluglärmschutzbeauftragen, die nur sehr selten insbesondere zur Vermeidung einer erheblichen Störung des Luftverkehrs oder in Fällen besonderen öffentlichen Interesses erteilt werden. Für einen Start nach Mitternacht hatte die betroffene Airline keine Ausnahmegenehmigung beantragt und ist trotzdem ohne Genehmigung gestartet.

Im konkreten Fall wird jetzt nicht nur ein Bußgeld gegen den Piloten verhängt, sondern auch der sogenannte Tatertrag – also der durch vermiedene Kosten erzielte wirtschaftliche Vorteil –
in voller Höhe eingezogen. Dabei wurden sowohl die gesparten Hotelübernachtungskosten, als auch die im Falle des Starts am nächsten Morgen fällige Entschädigung nach Fluggastrechteverordnung in Rechnung gestellt. Dabei ergibt sich ein Betrag, der der Fluggesellschaft sämtliche aus dem Spätstart erlangten Vorteile wieder abnimmt.

Das Mittel der Gewinnabschöpfung steht der Fluglärmschutzbeauftragten grundsätzlich zur Verfügung und wurde bislang noch nie in dieser Höhe angewendet. Ziel ist es, die Luftfahrtunternehmen durch die konkrete Anwendung der Gewinnabschöpfung zu dafür zu sensibilisieren, ihre Flugplanungen realistisch zu gestalten und dadurch die Anzahl der Verspätungen wieder insgesamt zu reduzieren.

Jens Kerstan, Umweltsenator, erklärt dazu: „Die Verspätungszahlen haben sich im vergangenen Jahr in die falsche Richtung bewegt. Es gab im vergangenen Jahr mehr als 1.000 Verspätungen nach 23 Uhr, gerade die Verletzungen der Nachtruhe nach Mitternacht sind dabei ein besonderes Ärgernis und nur in sehr wenigen Ausnahmefällen zu akzeptieren. Ich unterstütze die Fluglärmschutzbeauftragte deshalb ausdrücklich darin, erstmals Beträge in einer Höhe festzusetzen, die der Fluggesellschaft den gewonnenen Vorteil wieder abnimmt. Im Übrigen prüft die Umweltbehörde, dieses Instrument auch gegen Airlines einzusetzen, die die Verspätungsregelung zwischen 23 Uhr und 24 Uhr im Übermaß missbräuchlich nutzen.“

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