Das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts zu Unterkunftskosten für Arbeitslosengeld II-EmpfängerInnen muss auch in Hamburg Konsequenzen haben, fordert die GAL. Gudrun Köncke, arbeitsmarktpolitische Sprecherin: „Mit dem Urteil im Rücken fordern wir die Anhebung der Mietobergrenzen und eine sofortige Überprüfung aller laufenden Zwangsumzugsverfahren.“
Das Bundessozialgericht hat am 07.11.2006 (Az. B 7b AS 18/06 R) entschieden, dass Hartz-IV-Empfängerinnen und Empfängern die ortsüblichen Mieten für Wohnungen mit einfachem Standard zu zahlen sind.
Hamburg hat seit vielen Jahren die Mietobergrenzen für kleine Wohnungen nicht mehr angehoben und damit Arbeitslose auch im Wohnungsmarkt weiter ausgegrenzt. Die Folge sind Tausende von laufenden Zwangsumzugsverfahren in Hamburg, weil die tatsächlichen Mieten über den pauschalen Richtwerten der Behörde liegen.
Vergleichsrechnungen mit dem Mietspiegel zeigen, dass z.B. bei einer 1968 gebauten Einpersonen-Wohnung in normaler Wohnlage die ortsübliche Miete 40 Euro über der Mietobergrenze liegt. Bei einer vergleichbaren Zwei-Personenwohnung sind es 28,80 Euro. Ungefähr 80 Prozent aller so genannten Hartz IV-Bedarfsgemeinschaften in Hamburg fallen in diese Größenordnung.
„Die von der Hamburger Sozialbehörde festgelegten Richtwerte sind unfair“, sagt Gudrun Köncke. „Statt Arbeit zu suchen, müssen sich viele Arbeitslose völlig unnötig mit zeit- und kraftraubender Wohnungssuche beschäftigen und werden aus ihren sozialen Bezügen gerissen. Das widerspricht der eigentlichen Aufgabe der ARGE: der Integration in Arbeit.“