Die Telefongesellschaft freenet darf Verbraucher nicht auf ihrem privaten Telefonanschluss anrufen oder anrufen lassen, um für Telekommunikationsdienstleistungen zu werben, wenn der Verbraucher einer solchen telefonischen Kontaktaufnahme nicht zugestimmt hat. Das hat das Landgericht Hamburg nach Klage der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden (Urteil vom 16. Juni 2009, AZ.: 407 O 300/07).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; ob die Freenet AG in Berufung gehen wird, ist offen. In dem Urteil wird der Telefonfirma überdies untersagt, Verbrauchern gegenüber Vertragsabschlüsse zu bestätigen, die tatsächlich gar nicht bestehen.
Viele Verbraucher hatten sich an die Verbraucherzentrale gewandt, weil sie von Telefonwerbung genervt sind. Immer wieder tauchte auch die Firma freenet auf den Beschwerdelisten auf. Bereits vor zwei Jahren hatte die Verbraucherzentrale die Telefongesellschaft abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Weil freenet keine Einsicht zeigte und die Schuld auf ein Call-Center schob, erhob die Verbraucherzentrale Klage. Nach einem langwierigen Verfahren wird nunmehr erneut einem Telefonanbieter bescheinigt, dass auch für ihn die telefonische Kaltakquise tabu ist.
„Wir sehen dieses Verfahren mit einem lachenden und einem weinenden Auge“, sagt Edda Castelló von der Hamburger Verbraucherzentrale. „Das Ergebnis freut uns – jetzt sind die Kunden wieder ein bisschen besser vor telefonischen Werbebelästigungen geschützt.“ Völlig inakzeptabel aber sei es, dass es eines mehrjährigen gerichtlichen Verfahrens bedarf, um die Anbieter zur Einsicht zu bringen. „In der Zwischenzeit konnte munter illegal weiter geworben werden“, so Castelló.